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Wie auch immer. Meine Absicht bestand offenkundig lediglich darin, einen bestimmten Inhalt der Kommentierungen mitzuteilen. Wissenschaftliche Ungenauigkeiten bitte ich mir dabei nachzusehen.
Nein, das ist natürlich nicht der "wortwörtlich gleiche Wortlaut", das hatte ich auch nie behauptet. Nein, es ist vielmehr das sinngemäße Ergebnis, zu dem die Kommentierungen übereinstimmend gelangen.
Das sind die beiden Kommentierungen Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK und Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK.
Sie sprechen verschiedene Fragen an, die ich alle bereits beantwortet habe, aber - nur für Sie - das Ganze gern noch einmal von vorne:
1) Bei der Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 ging es nicht um prozessuale Fragen, sondern um die Begründung des Anspruchs auf Strafverfolgung Dritter.
2) Die analoge Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO hängt nicht davon ab, ob ein Gericht vorher schon einmal so entschieden hat, sondern hängt von der objektiven Rechtslage ab.
3) Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO habe ich bereits ausführlich begründet.
Ich habe nicht den Gesetzestext des Art. 6 EMRK zitiert, sondern ich habe die einhellige Meinung in der Kommentarliteratur zitiert. Und was es mit einer möglichen Kollision zwischen § 13 BVerfGG und Art. 6 EMRK auf sich hat, ist hier nicht das Thema. Es mag tatsächlich sein, dass auch in den Fällen des § 13 BVerfGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
Dirk Diehm behandelt mit seinem Aufsatz ''Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung'' in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246
https://books.google.de/books?id=GD57DQAAQBAJ&pg=PA235&lpg=PA235&dq=ansp...
die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in Folge der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014. Da dieser lesenswerte Aufsatz erst einige Zeit nach meinem Aufsatz erschienen ist, konnte ich ihn damals noch nicht als weiteren Beleg anführen.
Sie müssen schon genau lesen: "Die mündliche Gerichtsverhandlung ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen." D.h.: Wenn die Sache erst mal beim BVerfG oder beim EGMR angekommen ist, war bis dahin natürlich längst eine mündliche Verhandlung gewesen. Denn der Satz heißt natürlich nicht, dass in jeder Instanz eine mündliche Verhandlung stattfinden müsste. Und die Fundstellen aus der Kommentarliteratur habe ich oben schon angegeben.
Noch ein Punkt, wo ich mit der Kommentierung im Meyer-Goßner/Schmitt nicht so ganz glücklich bin, ist die Rn. 1 zu § 173 StPO: Dort wird zwar beiläufig erwähnt, dass irgend ein Autor die "entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts" vorschlägt. Die Kommentierung sagt aber nicht, was das praktisch bedeutet. Ich meine, ein zusätzliches beiläufiges Sätzchen zu den praktischen Auswirkungen der Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das Klageerzwingungsverfahren hätte das Verständnis der Kommentarnutzer für diese prozessrechtliche Materie doch ein klein wenig gefördert.
Aber für solche Fragen muss man sich schon ein ganzes Stück in die Kommentarliteratur zur EMRK eingraben. Demgegenüber ist z.B. die Kommentierung der EMRK im Meyer-Goßner/Schmitt (dort unter Anhang 4), sagen wir mal, nicht 100%ig zufriedenstellend:
1) Zunächst sind für unsere Frage interessant die Rnrn. 3 und 4 der Vorbemerkungen vor Art. 1 EMRK. Allerdings ist die dortige Kommentierung unter den Überschriften "Innerstaatliche Geltung" und "Wirkung der MRK auf bestehendes Recht" doch ein wenig ausweichend.
2) Sodann verdient Rn. 1 zu Art. 6 EMRK Beachtung, weil dort der "Anwendungsbereich" des Art. 6 EMRK abgehandelt ist. Immerhin, so scheint mir, beantwortet die dortige Kommentierung die von Ihnen aufgeworfene Frage.
3) Und schließlich gibt es in Rn. 6 zu Art. 6 EMRK unter der Überschrift "Öffentliche Anhörung" noch eine sage und schreibe neun Zeilen lange Kommentierung.
Doch, es ist natürlich schon erfasst, weil mit "zivilrechtlich" vs. "strafrechtlich" nach einhelliger Meinung beabsichtigt ist, alle Zweige der Gerichtsbarkeit damit zu erfassen.
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