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Meine Kommentare
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Danke, habe es jetzt auch gefunden!
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Beeindruckend. Bei dieser Gelegenheit: Wie geht das, dass man sich alle seine Kommentare (bzw. in Ihrem Fall sogar die eines anderen Nutzers) anzeigen läßt? Ich kann diese Funktion nicht finden. Danke.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Sie haben Recht, dass hier ein wichtiger Unterschied besteht. Regelfallbeispiele, welche den Gesetzeszweck für wichtige Konstellationen konkretisieren und für andere zumindest anschaulich machen, sind immer ein gutes Instrument.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Zu Ihrer Kritik an den unbestimmten Rechtsbegriffen folgende allgemeine Anmerkungen:
Generalklauseln, die Formulierung von Grundregeln und auch unbestimmte Rechtsbegriffe haben den Vorteil, die ratio legis in wenigen Worten widerzugeben und den Geltungsgrund ggf. zusätzlich einschlägiger Spezialregelungen im Allgemeinen auch für Laien nachvollziehbar zu umreißen. Sie erlauben gerade Sicherheitsbehörden, die einen prinzipiell weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung relevanter Generalklauseln brauchen, der jeweiligen Situation angepasst reagieren zu können. Ihre Maßnahmen sind voll justiziabel und der richterlichen Prüfung unterworfen. ME erlaubt nur ein solches System eine Einzelfallgerechtigkeit, die gerade im Bereich der Ausbalancierung von Freiheitsrechten und Sicherheitsinteressen so wichtig ist.
Daneben ist nichts dagegen zu sagen, etwa über gesetzliche Regelfallbeispiele oder Rechtsverordnungen Konkretisierungen der Grundregeln bzw. Ermächtigungsnormen für bestimmte, praktisch besonders relevante Bereiche zu formulieren und somit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Solche Konkretisierungen müssten sich aber immer am Kerngehalt der jeweiligen Grundnorm messen lassen und dürften diese nicht konterkarieren.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Frage(n) an die Experten-Riege: Wenn Uploadfilter in der EU zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen Pflicht sind, warum dann nicht zur Verhinderung von Hass, Hetze und v.a. Straftaten im Netz? Wäre doch nicht nur kriminologisch wesentlich effizienter als Meldung, Löschung und Strafverfolgung erst im Nachhinein. Wo bleibt der Aspekt der Gefahrenabwehr bei der ganzen Diskussion?
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse sollten wir mE den neuen Meldepflichten und staatlichen Eingriffsrechte eine Chance geben. Ohne sehr viel mehr Personal bzw. Kompetenzbündelung bei der Strafverfolgung wird das allerdings alles wenig bringen. Außerdem müssen wir parallel zur Strafverfolgung auch den Plattformen selbst mehr Lösch- und Herausgabekompetenz auf vertraglicher Ebene (Gemeinschaftsstandards) geben, schon aus praktischen Gründen.
Was Ihre detaillierte Kritik, lieber Herr Prof. Liesching, an der (fehlenden) Notifizierung des NetzDG bzw. einer entsprechenden Einzelfallanordnung betrifft, sehe ich einen gewissen inneren Widerspruch. Zu Recht weisen Sie darauf hin, dass "Art. 3 Abs. 4 a) Ziff. i ECRL schon nach seinem Wortlaut in Abweichung vom Herkunftslandprinzip nur Einzelfall-Maßnahmen gegen einen „bestimmten Dienst“ mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlaubt, hingegen keine abstrakt-generellen Restriktionen gegen ganze Gruppen von Informationsdiensten wie Soziale Netzwerke (ganz h.M.,(folgen Nachw.])". Wenn dies so ist, kann das Konsultationsverfahren der ECRL von vornherein nicht für das abstrakt-generelle Gesetz gelten, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein "dringlicher Fall" vorliegt und zwar weder im Hinblick auf die bisherigen Pflichten nach dem NetzDG, noch nach seinen erheblichen, jüngst beschlossenen Verschärfungen. Daran hat auch das Airbnb-Urteil des EuGH vom 19.12.2019 (das ich in der nächsten IWRZ bespreche) mE nichts geändert. Auch eine Einzelfall-Anordnung, wie jetzt in § 3e Abs. 3 NetzDGÄndG für Videosharing-Plattformen vorgesehen, führt mE in die Irre. Denn damit wird gewissermaßen das ganze Gesetz gegenüber einzelnen Adressaten in Kraft gesetzt, während Art. 3 Abs. 4 a) Ziff. i ECRL wohl nur echte Einzelfallmaßnahmen auf Grundlage bereits bestehender Gesetze meint. Oder sehen Sie das anders?
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank, Herr Müller. Das sind natürlich berechtigte Fragen, die ebenfalls einer Antwort bedürfen. Vielleicht bietet es sich an, ab dem von Ihnen genannten Zeitpunkt (in dem der Verdacht sich ja erhärtet) in der Tat eine förmliche Sicherstellung zu verlangen. Wenn das geltende Recht auch hierauf keine Antwort gibt, ist der rechtspolitische Handlungsbearf wohl noch größer als ich dachte.
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Hier wegen des Zusammenhang meine Meinung zu einem "Recht auf Verschlüsselung". Das führt mE ebenso in die Irre wie das angebliche "Recht auf Anonymität".
https://community.beck.de/2020/02/05/recht-auf-verschluesselung-der-staat-muss-draussen-bleiben
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Mit dem Begriff „Rechte-Nudging“ wollte ich nur auf die mE fragwürdige Intention des FDP-Vorschlags anspielen, durch die Schaffung eines Anspruchs (gegenüber wem überhaupt?) oder vielleicht auch nur durch die schlagwortartige Diskussion darüber (diese kann allein schon das Gefühl erzeugen, das diskutierte Recht sei eigentlich eine Selbstverständlichkeit) einen allgemein wünschenswerten Zustand (hier die Datensicherheit) zu befördern. Daher mein Beispiel mit dem Hotelsafe. Ein anderes Beispiel wäre, einen Individualanspruch auf Straßenbeleuchtung zu schaffen, weil das die Sicherheit in der Nacht erhöht. Die Sicherheit wird aber durch die Straßenbeleuchtung erhöht und nicht durch den Anspruch. Und wenn es in einer Gemeinde keine Straßenbeleuchtung gibt, hat sie ihre Aufgaben sträflich vernachlässigt und muss für die Folgen im Einzelfall ggf. auch haften. Wer daraus aber einen für jeden klagbaren Anspruch konstruiert, zäumt das Pferd von hinten auf und untergräbt (vielleicht unwissentlich) die Funktionsweise unseres Staats- und Rechtssystems. Das waren aber nur Überlegungen am Rande.
Zum eigentlichen Thema hier im Zusammenhang mit dem Beitrag von Prof. Müller zur "Freiwilligen" Kontrolle von Schülerhandys noch ein paar weitere Überlegungen: https://community.beck.de/2020/02/07/freiwillige-kontrolle-von-schuelerhandys#comment-128391
Dr. Sylvia Kaufhold kommentiert am Permanenter Link
Ich teile die Auffassung von St. Ivo.
Auch der Einwand von Herrn Zicht, dass die früher (ohne Verweis auf das Datenschutzrecht) geltenden Regeln "einfach zu unbestimmt waren" und diese nun "jedenfalls gesetzlich ausformuliert und damit klarer" seien überzeugt mich nicht. Nicht nur im Datenschutz- und Sicherheitsrecht ist es ein Trugschluss, dass der Verzicht auf Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe mehr Rechtssicherheit - für Bürger und Behörden - bringen würde. Das Gegenteil ist oftmals der Fall wie auch der hier diskutierte Fall zeigt. Immerhin ist gerade die Frage der (un-)freiwilligen Herausgabe von Smartphones auch im Datenschutzrecht nicht geregelt; sie gehört auch nicht dort hin, sondern unterfällt dem Sicherheitsrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sicherheitsbehörden auch deshalb in der Praxis auf die Mitwirkung von Zeugen und Beschuldigten angewiesen sind, weil die Beschlagnahme eines Smartphones schon wegen der zunehmenden Geräte- und Kommunikationsverschlüsselung noch keinen Zugang zu seinen Inhalten schafft (s. die Diskussion um ein "Recht auf Verschlüsselung").
Generalklauseln bzw. die Formulierung von Grundregeln haben generell den Vorteil, die ratio legis in wenigen Worten widerzugeben und den Geltungsgrund ggf. zusätzlich einschlägiger Spezialregelungen im Allgemeinen auch für Laien nachvollziehbar zu umreißen. Sie erlauben gerade Sicherheitsbehörden, die einen prinzipiell weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum bei der Umsetzung relevanter Generalklauseln brauchen, der jeweiligen Situation angepasst reagieren zu können. Ihre Maßnahmen sind voll justiziabel und der richterlichen Prüfung unterworfen. ME erlaubt nur ein solches System eine Einzelfallgerechtigkeit, die gerade im Bereich der Ausbalancierung von Freiheitsrechten und Sicherheitsinteressen so wichtig ist.
Daneben ist nichts dagegen zu sagen, etwa über gesetzliche Regelfallbeispiele oder Rechtsverordnungen Konkretisierungen der Grundregeln bzw. Ermächtigungsnormen für bestimmte, praktisch besonders relevante Bereiche zu formulieren und somit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Solche Konkretisierungen müssten sich aber immer am Kerngehalt der jeweiligen Grundnorm messen lassen und dürften diese nicht konterkarieren. Das gilt auch für die hier diskutierte Frage der mehr oder weniger freiwilligen und oberflächlichen Auswertung von Schülerhandys und anderen Datenträgern.
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