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VjiupsVer kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
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RobertMup kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Jetzt hat auch die Community diese Diskussion aufgenommen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die Diskussion wird nun in der Community fortgesetzt.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Zwischenzeitlich habe auch ich mich mit dem Problem nochmals näher befasst. Herr Ferner hat - wer seinem Link folgt - aus meiner Sicht alles zutreffend dargestellt: die hL ist dogmatisch vorzugswürdig (meine Besprechung wird in der JA 2009 Heft 7 abgedruckt; vielleicht gelingt mir dann auch ein Link) . - Anmerkung am Rande: Die Entscheidung zitiert das Senatsmitglied RiBGH Prof. Dr. Fischer für die Gegenauffassung; trotz seiner ausführlichen Kommentierung konnte er sich offensichtlich bei der Abstimmung nicht durchsetzen. Sehr schade!
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Mit den "Rechtsrahmen der Maßnahmen gegen die Seepiraterie" befasst sich der lesenswerte Aufsatz von Fischer-Lescano/Tohidipur NJW 2009, 1243.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Viele Blogger werden es heute in der Presse gelesen haben: Nach der Welle der Kritik hält Obama die Tür zu einer Strafverfolgung der CIA-Mitarbeiter, die Terrorverdächtige gefoltert haben sollen, nun doch wieder offen. Die Entscheidung liege letztlich bei US-Justizminister Eric Holder.
Richtig! Denn es ist mit Blick auf die Foltervorwürfe nicht nur eine politische, sondern vor allem auch eine juristische Antwort zu geben und diese obliegt dem Justizministerium. Bekanntlich sind die Vereinigten Staaten als Signatarstaat der UN-Konventionen gegen Folter völkerrechtlich zur strafrechtlichen Verfolgung von Folter verpflichtet.
Das letzte Wort in dieser Sache ist also jedenfalls noch nicht gesprochen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nochmals zum Fall: Da wird ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr beantragt und erlassen, da erfolgt eine Festnahme gleichsam unter den Augen der Öffentlichkeit, die auch sofort eingehend informiert wird, und am vergangenen Freitag beantragt die Staatsanwaltschaft (!) diesen Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug zu setzen und seit gestern ist die Beschuldigte nach 10-tägiger Untersuchungshaft wieder auf freiem Fuß.
Wozu denn nun das ganze Szenario, bei der leider die Rechte der Beschuldigten auf der Strecke blieben? Interessant wäre es schon zu wissen, warum die Staatsanwaltschaft schon alsbald nach der Verhaftung, die Beschuldigte wiederum aus der Untersuchungshaft entlassen sehen wollte?
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege Müller,
wir hatten beide die selbe Idee. An dem Thema scheint also was dran zu sein. Weil zur Diskussion Ihr Beitrag besser anregt als der meine, habe ich ihn entfernt und erlaube zu Beginn der Diskussion auf die wesentlichen Inhalte des geplanten Gesetzes hinzuweisen, mit dem der Gesetzgeber Neuland beschreitet, weshalb in zwei Jahren eine Evaluierung erfolgen soll:
Die neuen Regelung enthalten Änderungsvorschläge zum Telemediengesetz (TMG) und zum Telekommunikationsgesetz (TKG).
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Vor dem Hintergrund der berechtigten Sorgen aller Eltern, dass ihre Kinder nicht Opfer eines sexuellen Übergriffs werden, habe ich das Thema in den Blog eingestellt und eine bereits - wenn auch nicht in Deutschland - prakitizierte Möglichkeit aufgezeigt, die nicht wenige Eltern für einen richtigen Weg halten, um ihre Kinder besser schützen zu können. Keine Frage: Der Schutz potentieller Opfer eines Sexualdelikts ist zu verbessern! Die Frage ist nur, ob Online-Outing der richtige Weg ist oder ob andere Möglichkeiten in Angriff genommen werden sollten. Dabei muss es bei Datenbanken, die lediglich den Polizeibehörden zugänglich sind, nicht sein Bewenden haben.
Wie bereits im Startbeitrag als Frage formuliert: Grundsätzlich dürfte die öffentliche Brandmarkung des Täters verfassungsrechtlich mit dem aus der Menschenwürde fließenden Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung nicht vereinbar sein.
Wer dies in Frage stellt, sollte aber auch noch bedenken, bevor er sich festlegt, dass solche Datenbanken nicht ungefährlich sind. Wörtlich Prof. Dr. Renzikowski NJW 2009 Nr. 17 S. XIV: "Daten können von Außen manipuliert oder einfach nur falsch eingegeben werden. Es besteht Verwechslungsgefahr. Hiervon können völlig unverdächige Bürger betroffen sein. Aber was erst einmal ins Internet gelangt ist, bleibt dort für immer. Das heißt die Korrektur eines Fehlers ist praktisch nicht möglich."
Weiterhin: Sollten die zu Unrecht wegen eines Sexualdelikts Verurteilten "einfach Pech" gehabt haben, wenn die Nachbarschaft sie - vorsichtig formuliert - "ausgrenzt", um dazu zu zwingen (immer wieder) "wegzuziehen"? Was ist, wenn es sogar zur Selbstjustiz kommt? Wieder einmal sei auf das Buch von Sabine Rückert aufmerksam gemacht.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nun hat Präsident Obama in der Nacht zum Freitag während seines Staatsbesuchs in Mexiko die Haltung des von ihm ernannten CIA-Direktors Leon Panetta bekräftigt, wegen der Anwendung umstrittener Verhörmethoden Mitarbeiter des Dienstes juristisch nicht zu verfolgen. Also: Aufklärung ja, Verfolgung nein.
Trotz der laut gewordenen Kritik halte ich es für richtig, nicht die „Folterknechte“ strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, solange nicht diejenigen sich zu verantworten haben, die an der Spitze der Befehlskette standen. Dieses heiße Eisen will die amtierende US-Regierung aber wohl (noch?) nicht anfassen.
Gerade lese ich die Biografie von Irmtrud Wojak über den früheren Frankfurter Generalstaatsanwalt Fritz Bauer (1903 – 1968), dessen Einsatz es zu verdanken ist, dass die juristische Auseinandersetzung mit den Verbrechen des Dritten Reiches nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Gang kam und es zu den Epoche machenden Auschwitz-Prozessen kommen konnte. Beim Lesen wurde mir bewusst, wie vorsichtig wir Deutsche sein müssen, bevor wir mit dem moralischen Zeigefinger Zensuren an andere verteilen. Ich sehe es schon als großes Verdienst an, dass Obama die Folterungen als Unrecht bezeichnet! Das ist ein erster, sehr wichtiger Schritt. Ideal wäre es, wenn in einem zweiten Schritt das Unrecht der Regierungsverantwortlichen strafrechtlich auch aufgearbeitet werden könnte, um grundlegende Maßstäbe zur Orientierung für nächste Generationen zu festigen. Wir sollten nicht vergessen, wie schwierig die Debatte um die juristische Auseinandersetzung mit den NS-Gewaltverbrechen bei uns verlaufen ist und wie träge die Ermittlungen zunächst geführt worden bis hin zu einer für die Täter zunächst günstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. So weist das Wirken von Fritz Bauer bis in unsere Tage.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ le D
Sie haben recht! Es ist gut, wenn man so aufmerksame Blogger um sich hat. Vielen herzlichen Dank für den für die Ausbildung so wichtigen Hinweis! Ein rascher Blick in den ersten Eintrag bei Google hatte mir leider genügtl Damit die Peinlichkeit aus der Welt ist, werde ich meinen gestrigen Beitrag gleich ändern.
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