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WilliamEsoks kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
RobertMup kommentierte zu Verfahrenswert bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Mit der Bedeutung des Richtervorbehalts und den Folgen von Verstößen befasst sich der Aufsatz von Dr. Silke Hüls in der aktuellen ZIS.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Wie schon vermutet, findet sich die nächste ablehnende Besprechung von Wiss. Mit. Dr. Christoph Mandla in der aktuellen ZIS.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Für die Ausbildung noch ein Hinweis auf die materielle Rechtslage
Zunächst ist die Fragestellung genau zu beachten:
Ist „nur“ nach der Strafbarkeit nach dem StGB gefragt, kommt allein Körperverletzung bzw. gefährliche Körperverletzung in Betracht.
Als Gesundheitsbeschädigung i.S. der Körperverletzungstatbestände ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustands anzusehen. Auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt, spielt keine Rolle. Bereits die Infektion mit dem HI-Virus führt zu einer als pathologisch zu qualifizierenden Abweichung des körperlichen Zustands vom als Gesundheit definierten Normalbild. Die Abweichung vom Normalzustand liegt u.a. in der veränderten Zusammensetzung von Körperflüssigkeiten, die ihrerseits dazu führen, dass der Infizierte zeitlebens infektiös wird. Problematisch ist mit Blick auf die geringe Wahrscheinlichkeit einer Infizierung ein bedingt vorsätzliches Handeln, wenn der Täter auf einen guten Ausgang vertraut (teils wird bedingt vorsätzliches Handeln bejaht, teils verneint ). Wer allerdings einen Körperverletzungsvorsatz bejaht, steht vor der Frage, ob auch ein bedingter Tötungsvorsatz vorliegt. BGHSt 36, 1, 15 verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz mit Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung, dass vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle liege als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz. – Objektiv gegeben ist auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung (versuchte) gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Anstecken mit der Immunschwächekrankheit Aids erfüllt die Qualifikationsform „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (BGHSt 36, 1, 9; 36, 262, 265). Objektiv ist aber weiterhin auch die Qualifikationsform „ Beibringung von Gift“ nach Nr. 1 gegeben. Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu zerstören vermag. Zu den Giften zählen auch übertragbare, physiologisch wirkende Krankheitserreger wie der HI-Virus, der die Gesundheit zu zerstören geeignet ist. Das ist unstreitig. Der Geschlechtsverkehr erfüllt schließlich auch die Tathandlung des „Beibringens“; eine Gesundheitsbeschädigung braucht nicht einzutreten. – Durch gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Begehungsweisen gegenüber demselben Opfer wird „dasselbe Strafgesetz“ nur einmal verletzt (nicht ganz unstreitig).
Ist allgemein nach der Strafbarkeit gefragt, war früher verbotener Geschlechtsverkehr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Geschlechtskrankheitengesetz zu prüfen. Danach hatte derjenige, der unter einer Geschlechtskrankheit leidet, sich des Geschlechtsverkehr zu enthalten. Aids ist aber keine Geschlechtskrankheit, die enumerativ in § 1 Geschlechtskrankheitengesetz aufgezählt war. Das GeschlechtskrankenheitenG ist seit 1.1.2001 außer Kraft (diesen letzten Absatz habe ich dank der nachfolgenden Zuschrift vom 17.4.2009 um 19:14 richtig gestellt. Nochmals besten Dank für den richtigstellenden Hinweis!).
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Besten Dank für die so rasch in Gang gekommene Diskussion! Jetzt habe ich mich immerhin auch mal bei "Bild" dank der Links umgesehen.
Was die angesprochene Frage der Selbstgefährdung angeht, ist diese auch meiner Meinung so geklärt wie von Herrn Kollegen Müller angesprochen Der Wissensvorsprung begründet die täterschaftliche Zurechnung; siehe bereits Frisch JuS 1990, 362, 369 in seiner Besprechung der BGH-Entscheidung.
Dann können wir uns im Blog wieder einmal der Pressearbeit in Strafverfahren zuwenden.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Das der Entscheidung zur strafrechtlichen Ahndung von Rechtsbeugung in Kollegialgerichten Problem liegt nach Prof. Dr. Volker Erb, Universität Mainz, NStZ 2009, 189 an ganz anderer Stelle als an der verbreiteten und vom OLG Naumburg NJW 2008, 3585 = NStZ 2009, 214 kritiklos geteilten, dogmatisch aber fehlerhaften Annahme, eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung in einem Kollegialgericht setze bei jedem der beteiligten Richter den Nachweis voraus, dass er für die inkriminierte Entscheidung gestimmt habe. Er empfiehlt deshalb die folgende klarstellende Ergänzung des Gesetzestexts: „Bei Mitgliedern von kollegialen Entscheidungsorganen wird der Tatbestand von Abs. 1 durch jedes Verhalten erfüllt, durch das der Täter an der Inkraftsetzung einer rechtsbeugerischen Entscheidung mitwirkt.“
Die herrschende Meinung sei dogmatisch verfehlt, weil sie in krassem Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der strafrechtlichen Verantwortung für die Mitwirkung an Verbrechen stehe, ohne dass für diese Abweichung ein legitimer Grund ersichtlich wäre.
Wie schon an früherer Stelle angedeutet, bin ich ebenfalls der Meinung, dass die der herrschenden Meinung zugrunde liegende Dogmatik auf dem Prüfstand gestellt werden muss, weil andernfalls die strafrechtliche Ahndung der Rechtsbeugung bei kollegialen Entscheidungen und die damit verbundene Selbstreinigung der Justiz prinzipiell unmöglich wäre – ein Ergebnis, das vielen untragbar erscheint.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Zunächst, sehr geehrter Herr Hausherr, besten Dank für Ihr Interesse an dem Thema am Ostersonntag! Nein, so schlimm steht es zum Glück nun auch wieder nicht um die Rechtspsychologie wie die Beiträge im eingangs zitierten Tagungsband eindrucksvoll belegen.
Aber es gilt wie vor Jahren die Politik wachzurütteln, als sich diese daran machte, die Zahl der gerichtsmedizinischen Institute auf den (finanziellen) Prüfstand zu stellen. Die alarmierende Meldung über die Misere der Rechtssicherheit in Deutschland im Jahr 1998 lautete "Jeder zweite Mord bleibt unentdeckt" - weil zu wenig im Rahmen der Todesursachenerforschung obduziert wird. Sehr lesenswert nach wie vor Sabine Rückert "Tote haben keine Lobby. Die Dunkelziffer der vertuschten Morde", 2000.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Besten Dank für den amüsanten Blick in die Berliner Praxis !
Wenn ich es richtig sehe, ging es in Sachen "Abbildenlassen" vor der eingangs genannten Entscheidung um die RichterInnen; jetzt sind gleichsam die Anwälte "an der Reihe", die vermutlich nicht so klaglos reagieren werden. Mal sehen, wie es weiter geht. Das Problem ist in der Sache jedoch identisch.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Zur Erinnerung: "Meine Regierung foltert nicht", beteuerte der ehemalige US-Präsident Bush noch im Oktober 2007.
Leider lässt sich die Beteiligung der Mediziner bei der Verhörpraxis der CIA unschwer bis in das Dritte Reich zurückverfolgen (anschaulich Egmont R. Koch "Die CIA-Lüge. Folter im Namen der Demokratie", 2008.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Gestern wurden die mutmaßlichen Piraten von Bord der Fregatte "Rheinland-Pfalz" im Hafen von Mombasa der kenianischen Polizei übergeben. Für heute war ein erster Haftprüfungstermin vorgesehen.
Der schleswig-holsteinische Justizminister Döring (SPD) zeigte sich gestern erleichtert, wenngleich er sich gewünscht hätte , dass die Bundesregierung früher gehandelt hätte. Vorausgegangen waren Differenzen zwischen Verteidigungsministerium und anderen Mininsterien. Nach Ansicht des Kieler Justizministeriums hätten die festgesetzten mutmaßlichen Piraten beim Einlaufen der deutschen Fregatte freigelassen wrden müssen, wenn Kenia sich bis zum Einlaufen des Schiffs nicht eindeutig erklärt hätte. Die Einigung fiel am Mittwochmorgen in Verhandlungen zwischen dem kenianischen Generalstaatsanwalt und dem deutschen Botschafter in Nairobi (Quelle: FAZ vom 9. April 2009 Nr. 84 S. 4).
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: Der Moderator im Forum "Völkerstrafrecht" Herr Rechtsreferendar Till Gut hat heute nun den Vertragstext zwischen EU und Kenia per Link eingestellt, der im vorliegendem Zusammenhang von Interesse ist.
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