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Meine Kommentare
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Prima; das wird sicher viele interessieren, nachdem die Problemtik sich für die Bundesregierung "verschärft".
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Meine Antwort auf die eingangs gestellte Frage: die juristische Aufarbeitung von Guantánamo und dem Irak-Krieg sollte in den USA erfolgen - und nicht nur in Spanien, sondern auch in den USA tut sich da was.
Ich bin sehr froh, dass Sie, lieber Herr Kollege Müller, das Thema nochmals aufgreifen, das mir von Beginn an des Beck Blogs ein Anliegen war!
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Hier nun der Link auf die Meldung des Bayerischen Rundfunks zum aktuellen Stand (Video).
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Jetzt liegt auch die aktualisierte Meldung der SZ vor, die den bereits von Herrn Kollegen Müller verlinkten Bericht von SPIEGEL ONLINE bestätigt.
Schon jetzt zeichnet sich die Frage "nach der Sicherheit" in Gerichtsgebäuden ab. Ein zentraler Gefahrpunkt besteht m.E. weniger bei den Strafgerichten als vielmehr bei den Familiengerichten. Wenn ich mich richtig erinnere gab es vor mehr 10 Jahren schon eine Attacke beim Familiengericht in Landshut und einige Zeit später beim AG - FamG - Euskirchen mit tödlichem Ausgang.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Demjanjuk soll am Montag in München eintreffen. Näher dazu in der Community im Forum Völkerstrafrecht:
http://community.beck.de/gruppen/forum/voelkerstrafrecht/demjanjuk-bald-...
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Auch umgekehrt ein Danke für Hinweis auf die Darstellung der sehr interessanten Entscheidung demnächst in Jurakopf.
Vielleicht können wir dann auch in der Communiity über die Entscheidung diskutieren, zumal wir genau dafür dieses Forum eingerichtet haben. Wollen Sie nicht den Anfang machen? Halten Sie die Lösung persönlich für zutreffend (ich habe dogmatisch so meine Zweifel, lerne aber gerne dazu)?
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Wer ist politisch für die Fahndungspanne verantwortlich?
Über die Frage, wer die politische Verantwortung für die Ermittlungspanne bei der Aufklärung des Heilbronner Polizistenmords trägt, sind sich der baden-württembergische Innenminister Rech (CDU) und Justizminister Goll (FDP) uneins. Unstreitig ist zwischenzeitlich, dass es seit April 2008 Zweifel an der These gibt, eine Serientäterin könnte den Polizistenmord begangen haben. Im April 2008, so Rech, habe man begonnen, 300 Wattestäbchen auf Kontamination zu untersuchen, Ergebnis negativ. Erst am 18.3.2009 sei vom Landeskriminalamt Oberösterreich mitgeteilt worden, dass die Wattestäbchen kontaminiert seien. Nach Darstellung des Justizministeriums hatte die Staatsanwaltschaft Heilbronn im April 2008 Zweifel an der Plausibilität der Spur geäußert, Kriminaltechniker hätten jedoch eine Kontamination ausgeschlossen. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft nicht an den Justizminister berichtet.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nachdem die interministerielle Arbeitsgruppe sich nicht einigen konnte, ob die festgesetzten mutmaßlichen Piraten nach Deutschland gebracht werden sollen, liegt es nun an der Staatsanwaltschaft Kiel, bei der die Bundesregierung Strafanzeige erstattet hat. Kiel ist der Heimathafen der „Spessart“. Gleichzeitig wird die Möglichkeit einer Strafverfolgung in Kenia geklärt.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Ellbogen,
wieder einmal herzlichen Dank für die rasche fachkundige Beantwortung der gestellten Frage.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Da ich bei dieser Spezialmaterie über keine Erfahrung verfüge, werde ich wiederum Herrn Dr. Ellbogen um eine Stellungnahme bitten. Im BeckOK StGB kommentiert er den § 86a und schreibt in Rn. 1 und 2 folgendes:
>> In § 86a Abs 2 S 1 StGB wird das Tatobjekt Kennzeichen näher umschrieben, wobei es auf eine gewisse (heutige) Bekanntheit dieser nicht ankommt (BGHSt 47, 354, 360). Kennzeichen sind insbesondere: Fahnen – zB die Hakenkreuzflagge, nicht jedoch die Reichskriegsflagge, da diese auf keine konkrete Organisation hinweist (Bonefeld DRiZ 1993, 430, 431); Abzeichen, wie das Mitgliedsabzeichen der NSDAP; die Armdreiecke der HJ bzw des BDM (BGHSt 47, 354; Dahm DRiZ 2001, 404, 406; aA BayObLG NStZ 1999, 190); Hoheitszeichen oder Orden, welche das Hakenkreuz (zu diesem BGHSt, 23, 64, 78; 28, 394, 395 f), als das Symbol der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, enthalten (siehe auch Wilhelm DRiZ 1994, 339 f); Uniformstücke sind erfasst, soweit sie eine Identifikation mit einer verbotenen Organisation zulassen, wie das Braunhemd oder das FDJ-Hemd ( Fischer StGB § 86a Rn 7); Parolen wie „Sieg Heil“ (OLG Düsseldorf MDR 1991, 174); und Grußformen wie der „Hitlergruß“ (BayObLG NStZ 2003, 89); „Heil Hitler“ (OLG Celle NJW 1970, 2257, 2258 – nicht jedoch die in rechtsradikalen Kreisen dafür gebrauchte Abkürzung „88“, Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben StGB § 86a Rn 2 ) oder in Briefen die Floskel „mit deutschem Gruß“, wenn erkennbar ist, dass der nationalsozialistische Sprachgebrauch gemeint ist (BGHSt 27, 1). Die Nachahmung der von Hitler selbst benutzten Grußform (Anheben des abgewinkelten rechten Arms) fällt nicht hierunter (BayObLG NStZ-RR 2003, 233).
Die in § 86a Abs 2 S 1 StGB gemachte Aufzählung ist nicht abschließend („namentlich“), daher kommen als Kennzeichen auch sonstige optische oder akustische Symbole in Betracht, zB Lieder wie das Horst-Wessel-Lied (BGH MDR 1965, 923) oder „Es zittern die morschen Knochen“ (OLG Celle NJW 1991, 1497). Bei diesen genügt grundsätzlich das Abspielen der Melodie (BayObLG NJW 1990, 2006), eine Textverfremdung schließt den Tatbestand nicht aus (OLG Oldenburg NJW 1988, 351). Auch Fotografien bzw Abbildungen können ein Kennzeichen darstellen, zB ikonenhafte Porträt-Darstellungen Adolf Hitlers (BGH MDR 1965, 923; OLG München NStZ 2007, 97), nicht jedoch Fotos von Rudolf Hess, da diese erst nach 1945 zu Symbolen von Rechtsradikalen wurden (OLG Rostock NStZ 2002, 320; Bartels/Kollorz NStZ 2002, 298). <<
Demnach können auch Münzen unter den Tatbestand fallen.
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