Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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Mal angenommen, in Zukunft müsste so bald wie möglich die Sache einem Richter vorgelegt werden. Dann können wir ja beruhigt sein, denn der Richtervorbehalt ist erfüllt. Aber ob das praktisch wirklich irgendjemandem weiterhilft?

Bei Haftbefehlen entscheidet der Richter im wesentlichen über Dinge im Kernbereich der juristischen Tätigkeit. Das ist hier anders. Werden die Richter Sachverständige zu Rate ziehen können/müssen oder ist nicht eher davon auszugehen, dass am Ende sowieso alles unterschrieben wird, was einem Richter vorgelegt wird?

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Aspekt Nr. 1 (Dokumentationspflicht) ist in jedem fachlich einwandfrei arbeitenden Krankenhaus, egal ob somatisch oder psychiatrisch, bereits heute umgesetzt.

Aspekt Nr. 2 wird heute von § 1906 Abs. 4 BGB geregelt. Es gibt in der Fachwelt keine Diskussionen, dass diese Regelung nicht ausreichend ist.

Natürlich kann man alles immer auch noch besser machen, das ist im Bereich der Fixierung aber immer eine Frage des Personaleinsatzes. Bereits heute (und nicht erst in der Zukunft, wie Gesundheitspolitiker gerne Glauben machen wollen) haben wir in Deutschland einen Pflegenotstand. Es fehlt flächendeckend pflegerisches Personal. Forderungen von "Experten" und Pläne des GBA, verbindliche Pflegeschlüssel (=Betreuungsquoten) einzuführen beantworten Krankenhausmanager unter vier Augen mit der Ankündigung, dass sie dann wegen Personalmangel gezwungen sein werden, Abteilungen zu schließen.

Sollte es zu signifikant höheren Anforderungen kommen, wird das also bezogen auf das Gesamtsystem nicht zu einer qualitativen Verbesserung führen, sondern lediglich einen Umverteilungseffekt haben. Dann wird bei der 'normalen' Versorgung (noch weiter) gespart.

 

 

 

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Sehr geehrte/r AB,

die Wirkung des Richtervorbehalts kann man nicht anhand der Ablehnungen von Maßnahmen bewerten, sondern muss in das Vorfeld schauen (Welche geplante Maßnahme kann/will man einem Richter überhaupt - mit Begründung - vorlegen?). Die in meinem Beitrag von 2014 wiedergegebenen überbordend häufigen Fixierungen in der Taufkirchener Forensik würde man einem Richter wahrscheinlich schon gar nicht vorlegen wollen, weil sie kaum angemessen begründet werden könnten, und dann wird man (will man sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen) eben auf solche Fixierungen verzichten.

Besten Gruß
Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrte/r HN,

zu Ihrem ersten Einwand: Kann sein, dass es inzwischen anders ist (als Folge ua der öffentlichen Empörung im Fall Mollath), aber jedenfalls vor vier Jahren noch wurde darüber berichtet, dass die Dokumentationspflicht in Fixierungsfällen in psychiatr. Krankenhäusern nicht sonderlich ernst genommen wurde (zB gab es mit Unterschrift des Arztes versehene Blanko-Formulare). Auch nach dem neuen Bay. Maßregelvollzugsgesetz (Art. 26)  ist eine Dokumentation gesetzl. nicht geregelt, obwohl in der Gesetzesbegründung erwähnt.

Ad 2: § 1906 Abs.4 BGB regelt eben NICHT alle praktischen Fälle, denn in der Norm geht es nur um  "Betreuungsfälle" und nur  um die Fixierung "über einen längeren Zeitraum" innerhalb einer (ansonsten) offenen Einrichtung. Außerdem ist die Fixierung  in akuten Fällen vom Sinn der Norm nicht erfasst, die sich mit der vorherigen richterlichen Prüfung der Entscheidungen des Betreuers befasst, nicht mit der richterlichen Prüfung ärztlicher Anordnungen. Das zeigen doch gerade die beiden Fälle, die vom BVerfG behandelt werden: In beiden Fällen ging es nicht um (bereits) betreute Patienten bzw. darum, dass der Betreuer einer Fixierung zugestimmt hätte, sondern um ärztliche Anordnungen (ob diese hinr. dokumentiert waren, entzieht sich meiner Kenntnis).

Daher weiß ich nicht, welche "Fachwelt" Sie meinen, wenn Sie schreiben, § 1906 Abs.4 BGB werde dort allg. als ausreichend angesehen.

Ich halte übrigens beide Anforderungen auch nicht für so personalintensiv oder teuer, als dass man deshalb eine Qualitätsverschlechterung befürchten müsste.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Prof Müller,

der Anwendungsbereich von § 1906 und dessen Systematik ist mir geläufig. Die Regelung ist nicht allumfassend, das scheint der Gesetzgeber genau so gewollt zu haben. Sie implizieren, dass es einer Regelung aller praktischen Fälle von Fixierungen bedarf. Ja, man könnte alle Fälle einer ausdrücklichen Regelung unterwerfen, man sollte die Voraussetzungen für Notfallfixierungen aber nicht  verschärfen, denn dafür besteht meiner Beobachtung nach kein Anlaß.

Fixierung ist für alle damit befassten Personen, die am Patienten arbeiten, eine große Belastung, sowohl mental als auch zeitlich. Es muss eine Fixierungsanordnung ausgefüllt UND begründet werden, es müssen Gespräche zwischen den Berufsgruppen stattfinden, die Fixierung muss sorgfältig angelegt werden, ggf. sind dazu mehr als eine Person erforderlich, es muss ggf. eine Sitzwache bereitgestellt werden, die Fixierung muss ständig überwacht werden, es ist ständig zu dokumentieren, es ist immer zu prüfen, ob der Anlaß weggefallen ist. Das kostet - gemessen an den zur Verfügung stehenden Personalressourcen - sehr viel Zeit und bindet Personal, das wir immer weniger am Arbeitsmarkt finden! Nicht nur aus ethischen, sondern auch aus zeitlichen und damit wirtschaftlichen Gründen ist es in einem ordentlich arbeitenden Krankenhaus das Ziel, Fixierungen so weit es geht zu vermeiden. Bei allem Respekt: Ich fürchte, das Innenleben eines Krankenhauses überblicken Sie aus einer juristischen Fakultät heraus nicht hinreichend, um zu bewerten, ob eine gesetzgerische Maßnahme sich als "qualitätsverschlechternd personalintensiv oder teuer" auswirkt.

Sie sprechen auf schwarze Schafe an, auf skandalöse Situationen. Denen sollte man individuell begegnen, z.B. durch die Schaffung eines Instruments unangekündigter Kontrollen, oder mithilfe der schon heute bestehenden Besuchskommissionen.

"Längere Dauer" wird übrigens als 24h ausgelegt. Ist bei ihrem Beginn absehbar, dass eine Fixierung länger als 24h dauern wird, ist sie ab der 1. Minute genehmigungspflichtig. Und dass ein fixierter Patient nicht betreuungsbedürftig ist bzw. die Voraussetzungen einer vorliegenden Vorsorgevollmacht zum Tragen kommen, kommt praktisch nicht vor. Und selbst wenn: Entweder ist er selbst einwilligungsfähig, dann kann er selbst entscheiden, oder er ist nicht einwilligungsfähig, womit die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen, dann wird gemeinsam mit dem Antrag auf Einrichtung einer Betreuung auch die Genehmigung § 1906 Abs. 4 beantragt.

Fachwelt sind alle mit dem Thema befassten Personengruppen: Richter, Ordnungsbeamte, Betreuer, Ärzte, Pflegekräfte: Das Thema Notfallfixierungen ist in Kreisen derjenigen, die sich damit täglich befassen, kein Thema, das oben auf der Agenda steht.

Mit besten Grüßen!

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Sehr geehrte/r HN,

Sie schreiben:

Die Regelung ist nicht allumfassend, das scheint der Gesetzgeber genau so gewollt zu haben.

Die gesetzliche Regelung ist deshalb nicht allumfassend, weil der Bund zwar für die Betreuung (Bürgerliches Recht), nicht aber für die Ausgestaltung der Unterbringung und den Maßregelvollzug die Gesetzgebungskompetenz hat. Deshalb ist - Der Gesetzgeber hat das "genauso so gewollt" - einfach unzutreffend.

Sie implizieren, dass es einer Regelung aller praktischen Fälle von Fixierungen bedarf. Ja, man könnte alle Fälle einer ausdrücklichen Regelung unterwerfen.

Genau das ist das Thema hier. Und ich vermute, das sieht das BVerfG auch so, nämlich nicht nur, dass man die Fixierungen regeln "könnte", sondern dass man sie aus verfassungsrechtlichen Gründen regeln "müsste".

Fixierung ist für alle damit befassten Personen, die am Patienten arbeiten, eine große Belastung, sowohl mental als auch zeitlich. Es muss eine Fixierungsanordnung ausgefüllt UND begründet werden, es müssen Gespräche zwischen den Berufsgruppen stattfinden, die Fixierung muss sorgfältig angelegt werden, ggf. sind dazu mehr als eine Person erforderlich, es muss ggf. eine Sitzwache bereitgestellt werden, die Fixierung muss ständig überwacht werden, es ist ständig zu dokumentieren, es ist immer zu prüfen, ob der Anlaß weggefallen ist.

Aber diese Anforderungen sind doch nicht vom Himmel gefallen.  Genau diese Anforderungen sind Folge der Grundrechtsrelevanz der Fixierung.

Nicht nur aus ethischen, sondern auch aus zeitlichen und damit wirtschaftlichen Gründen ist es in einem ordentlich arbeitenden Krankenhaus das Ziel, Fixierungen so weit es geht zu vermeiden.

Ja, und das ist gut so.

Bei allem Respekt: Ich fürchte, das Innenleben eines Krankenhauses überblicken Sie aus einer juristischen Fakultät heraus nicht hinreichend, um zu bewerten, ob eine gesetzgerische Maßnahme sich als "qualitätsverschlechternd personalintensiv oder teuer" auswirkt.

Das ist ein Widerspruch: Oben schildern Sie, dass die Fixierungen, wenn man sie ordnungsgemäß durchführt, ohnehin (schon aus wirtschaftlichen Gründen!) nur eingesetzt werden, wenn es unbedingt nötig ist. Und dann sagen Sie, diese Anforderungen überall gesetzlich zu "fixieren", führe zur Qualitätsverschlechterung? Logisch wäre doch nach Ihrer Darstellung, dass eine Erhöhung der Anforderungen die Häufigkeit des Einsatzes von Fixierungen verringert. Es ist übrigens ein Standardvorwurf gegen Juristen, sie könnten die Praxis, über die sie sich rechtlich äußern, gar nicht beurteilen. Damit muss ich wohl leben, aber ich bin auch nicht ganz so unwissend wie Sie annehmen. Das BVerfG (alles Juristen, die nicht in Krankenhäusern arbeiten) versuchen das Problem zu lösen, indem sie sich Expertise von Praktikern vermitteln lassen. Und nach meinem Eindruck gibt es viele Ärzte, die auch für eine einheitliche Regelung sind.

Sie sprechen auf schwarze Schafe an, auf skandalöse Situationen. Denen sollte man individuell begegnen, z.B. durch die Schaffung eines Instruments unangekündigter Kontrollen, oder mithilfe der schon heute bestehenden Besuchskommissionen.

Eine Besuchskommission muss doch auch eine rechtliche Bewertungsgrundlage haben, wenn sie Zustände kritisieren will. Die "schwarzen Schafe" sind nämlich überzeugt davon, sie dürften so handeln ("ärztliche Behandlungsmaßnahme"), solange es keine entgegenstehende konkrete (Verfahrens-)Vorschrift gibt.

Fachwelt sind alle mit dem Thema befassten Personengruppen: Richter, Ordnungsbeamte, Betreuer, Ärzte, Pflegekräfte: Das Thema Notfallfixierungen ist in Kreisen derjenigen, die sich damit täglich befassen, kein Thema, das oben auf der Agenda steht.

Da nun gerade die höchsten Richter damit befasst sind (und die von ihnen gehörten Sachverständigen), erscheint mir das etwas übertrieben. Kann auch sein, dass sich Praktiker, mit denen ich spreche,  mir gegenüber verstellen, aber ich habe durchaus andere Stimmen gehört.
Aber man muss auch sagen: Es ist typisch für bestimmte Bereiche (alle, die früher einmal als "besondere Gewaltverhältnisse" galten), dass die Praktiker und auch Juristen so lange keine Probleme damit haben, bis Betroffene vor das BVerfG ziehen. Wesentliche rechtliche Fortschritte in diesen Bereichen sind durch BVerfG-Entscheidungen vorangetrieben worden, die "Fachwelt" hatte zuvor regelmäßig keinerlei Probleme.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Etwas offtopic:

Ob die überall um sich greifende Verrechtlichung, Bedenkerei und Dokumentiererei ein permanenter  Fortschritt auf dem Weg zu einer besseren Welt ist, kann man gut und gerne bezweifeln. Man kann heutzutage nicht einmal mehr ein Konto eröffnen, ohne über die gesetzliche Einlagensicherung belehrt zu werden (und das dann auch nochmal jedes Jahr per Post, falls man es zufällig vergessen haben sollte mit den 100.000 €), Erklärungen in Bezug auf Geldwäsche abgzugeben, eine FATca-Erklärung zur Steuerpflicht in den USA abzugeben usw.  Im Strafrecht werden permanent erweiterte Belehrungs- und Hinweispflichten statuiert (Opferentschädigung, Vermögensabschöfpung, Opferrechte), die Papierverschleiß ohne Ende bedeuten. Die DSGVO nötigt jedes Kaufhaus und jede Bank zu detaillierten Angaben wegen der installierten Überwachungskameras.

Diese Belehrungs- Auskunfts - und Dokumentationspflichten gehen an der Realität von 99,9 % der Rechtsunterworfenen vorbei, da sie einige Monate bis Jahre Lebenszeit alleine mit der Lektüre der AGB und Belehrungen verbringen müssten, wenn sie sie wirklich, wie regelmäßig per Mausklick bestätigt,zur Kenntnis nehmen wollten. Und dies natürlich nicht tun, bzw. allenfalls dann, wenn sie meinen, dass irgendetwas zu ihren Lasten schief gelaufen ist.

 

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Haargenau so ist es. Mit diesen Entwicklungen können nur Politiker und ähnlich Weltfremde zufrieden sein. Die sinnfreie Bürokratie nutzt denjenigen, die angeblich geschützt werden sollen, kein bischen. Sie schadet ihnen aber oft. In der Medizin, ebenso in der Pflege, geht ein Haufen Zeit, der Patienten zugute kommen könnte, für die Dokumentation drauf. Ich zweifle mittlerweile daran, dass demokratische Systeme in der Lage sind, unnütze Rechtsbestimmungen abzuschaffen. Es gelingt ja nicht mal bei der Sommerzeit....

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Ganz praktisch wird der Richter ihm plausibel dargelegte Fixierungen abnicken müssen. Das ist genauso sinnlos wie der gottlob abgeschaffte Richtervorbehalt bei der Blutentnahme.

Effektiv an der Realität orientierten Rechtsschutz könnte es bei den Fixierungen wohl nur dann geben, wenn ein Richter 24 Stunden in der Einrichtung ist und sogleich hinzugezogen wird. Will das irgendjemand? Will das irgendjemand bezahlen?

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Ein systematisches Problem ist wohl auch hier die Faktenferne erkennender (Verfassungs-) Richter. Herrn oder Frau Berichterstatterin statt des Pflegepersonals in den Raum mit dem "Patienten" gehen zu lassen, selbstredend allein - vielleicht wäre das bewusstseinsfördernd. Das gilt besonders für Obergerichte. Der begeisterte Schutz von illegal Präsenten verdient auch Zulassung zu präsidentiellen Diensttoiletten - warum sollen sie nicht gemäß der Allen und Allinnen gleichen Menschenwürde auch zur Verfügung stehen? Schutz und Personenschutz? Vor wem denn - wir reden auf Augenhöhe von Allen und Allinnen , denen die gleiche Menschenwürde zukommt.

Ich habe bisher mein Leben und Verhalten so eingerichtet, dass ich nicht einmal ergriffen oder festgenommen worden bin. Allerdings gedenke ich auch nicht, oberlehrerhaft oder besserwisserisch über Anordnungen von Psychiatern zu rechten. Sollten nicht Irre betroffen sen, sondern zurechnungsfähige Gewalttäter, etwa sogenannte "Demonstranten", so reduziert sich  noch einmal mein  Mitgefühl. Anordnungen von Vertretern unseres Rechtstaats ist Folge zu leisten.

Die Ausgangsfälle aus dem Interview waren psychiatrische Fälle. Das heutzeitigte Geschrei mangelnder arbeitgeberlicher Schutzpflicht möchte ich nicht erleben, wenn Bedienstete mit Scherben eine Leber herausgeschnitten bekommen oder von Feuerlöschern getroffen werden. Effektive Gefahrenabwehr durch Formularausfüllen scheint mir dann auch nicht zielführend. Die hoheitsrechtliche Varante habe ich vorsorglich erwähnt, weil breit ganz undifferenziert von "Fixierung" geredet wurde. Den Wunsch, selbst nicht irrsinnig und tobsüchtig zu werden, teilen wir gewiss untereinander alle. Fachkunde ordne ich in einschlägigen Zusammenhängen eher Ärzten und Psychiatern zu als Schwätzern von GutiGuti-Menschentum. Falls es einzelne Missbräuche gibt, womit stets zu rechnen ist, so ist damit nicht das System entwertet.

Wenn Sie es nicht so sachlich darstellen würden, könnte man es gar nicht glauben. Meine Anerkennung für Ihre Offenheit und Energie und mein Mitgefühl für die schlimmen Erfahrungen und deren Nachwirkungen.

Ist da jetzt wirklich dank Ihrer Geistesgegenwart eine ganze Riege von Tätern und Whistleblowing-Verweigerer ins Netz gegangen und die Justiz windet sich wie gewohnt? Das "gib mir mit deiner Büroklammer Deckung und ich decke Dich mit meiner" in den Amts- und Richterstuben kann doch nicht einfach so weitergehen. Aber sie wissen wohl nicht, was sie tun.

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Glücklicherweise habe ich zur Zwangsosychiatrie und Fixierung keinerlei Wissen und Erfahrung. Bin auch kein Jurist. Ich kann Sie also kaum unterstützen. Dass sie sich selbst schlau machen und alle Voraussetzungen für Selbsthilfe mitbringen, ist schon mal das Wichtigste. Sie haben aber auch schon gemerkt, dass "Verantwortung" bei solchen Vorfällen den daran Beteiligten als Fremdwort gilt. Sie müssen damit rechnen, dass das gegen jede Vernunft so beibehalten wird. Das Justizsystem kennt spätestens nach der 1. willkürlichen Verleugnung eines Rechtsfehlers keine Möglichkeit der Umkehr. Da man Rechtsbeugung in eine Phantasie von Querulanten verdreht hat, führt die fortgesetzte Rechtsverweigerung selten zu Konsequenzen. Da scheint die Aussicht des ehrlichen Entscheiders, von den Kollegen geschnitten werden, bedrohlicher als das Risiko in dienstrechtliche oder sogar strafrechtliche Verantwortung genommen zu werden. Außerdem macht jeder mal irgendwann einen Fehler. Über die Konsequenzen entscheiden dann die gegenüber Nestbeschmutzern wenig emphatischen Zimmernachbarn und Aufsichtführer. Es gibt faktisch keine verlässliche Struktur zur Abwicklung willkürlich herbeigeführter Fehler in der Justiz. Gegen dieses kontrollresistente Bollwerk gibt es nur kleine Erfolge und die kosten Zeit und Nerven. Sie müssen sich darauf einrichten, dass keine Finte zu durchsichtig, keine Begründung zu fadenscheinig sein kann, um von studierten Juristen noch als vertretbar befunden zu werden. Alle Schotten dicht! Wenn Sie sich trotzdem nicht von Ihrem Recht auf Gehör abbringen lassen, werden Sie Experte in Sachen Justiztätigkeit. Sie erkennen, dass ein wesentlicher Teil der Kapazitäten für solche Fälle frei ist und alle gegen Sie gerichteten Stellschrauben schnell und präzise arbeiten. Reaktionszeiten von 1 Tag bis unendlich sind flexibel verfügbar. Gegen das Missachten von Anträgen müssen Sie weitere Verfahren anstrengen. Kosten, Schriftsätze und Aktenberge. Das wird schnell zuviel und kostet Lebenszeit. Auf der anderen Seite eine akadenische Streitbewirtschaftung ohne jede Wertschöpfung. Gehen Sie ganz egozentrisch Ihre Optionen durch. Was können Sie im besten Fall erreichen und auf wieviel müssen Sie dafür verzichten? Für Andere ums Recht zu kämpfen ist keine gute Idee, mit anderen um Rechte zu kämpfen ist besser. Es kann sonst schnell ein einsamer Kampf werden, weil die Vertrauten überfordert sind. Gibt es schon Betroffenengruppen oder lassen sich Streitpunkte verallgemeinern, so dass man gemeinsame Ziele finden kann? Zum Beispiel werden Sie vermutlich nicht die Einzige sein, die in der Klinik, vor Gericht und von anderen Beteiligten auf unrechte Weise behandelt wurden. Auf die Öffentlichkeit sollte man nicht allzusehr hoffen, denn da muss schon glückliche Fügung und die richtigen Kontakte zusammenkommen, damit ein Anliegen sachlich richtig und mit Konsequenz unterstützt wird. Eine Petition kann evtl. hilfreich sein, wie hier zu Rechtsbeugung https://www.change.org/p/bundesjustizminister-heiko-maas-strafbarkeit-vo...

Achten Sie auf sich und holen Sie sich das bunte Leben zurück! Dafür wünsche ich Ihnen viel Glück, gute Freunde und viel Kraft!

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Richter sind leider die falschen Personen dafür, einen im Einzelfall nicht völlig auszuschließenden Machtmissbrauch aufzudecken.

Die Realität sieht so aus, dass der Richter nach einer Fixierung kommt und die Gründe vom Arzt erörtert bekommt. Wenn das plausibel ist, bleibt dem Richter überhaupt nichts anderes übrig, als das abzunicken.

Und im Normalfall wird es auch keinen Grund geben, das für falsch zu halten. Schließlich bedeutet die Fixierung gerade für den Arzt Mehraufwand. Und auch das Pflegepersonal, das die Maßnahme ja realisieren muss, wird herzlich wenig Spass dabei haben, jemanden zu fixieren.

Völlig undenkbar für die Praxis ist es -wenn nicht 24 Stunden in jeder Einrichtung ein Richter sitzt, was völlig illusorisch ist- vorher oder zeitgleich eine richterliche Genehmigung zu bekommen. Abwarten ist nicht möglich, wenn man es mit einem tobenden Patienten zu tun hat. Da wird manchmal sogar eine 9-fach-Fixierung nötig. Bedauerlich, aber Realität.

 

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Sonja Ehrlich schrieb:
Über die Fixierung hat keiner der beteiligten Amtsträger entschieden. Nur über die Unterbringung an sich.

Das ist ja eben die Gretchenfrage, über die das BVerfG entscheiden wird. Reicht die richterliche Entscheidung "über die Unterbringung an sich" für die Fixierung aus? Für die baden-württembergische Landesregierung kein Problem. "Nach Auffassung der Landesregierung werde der Richtervorbehalt erfüllt. Sicherungsmaßnahmen innerhalb der geschlossenen Unterbringung seien nicht mehr als Freiheitsentziehung zu werten" (Stuttgarter-Zeitung, Link s.u.).

Das BVerfG sieht darin aber sehr wohl ein Problem. Das ist schon aus der Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung am 30./31. Januar 2018 zu entnehmen:

"D. Begründetheit
I. Maßstäbe
1. Grundrechtseingriff (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG)
- Abgrenzung Freiheitsbeschränkung/Freiheitsentziehung
- Problem der "Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung"
2. Rechtfertigung
- Hinreichend bestimmte gesetzliche Eingriffsermächtigung
- Gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens
- Richtervorbehalt"

Rein faktisch kann die Aufhebung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit je nach Eingriffsmaßnahme unterschiedlich intensiv sein. Die Beschränkung auf eine Unterbringungsanstalt ist nicht so eingriffsintensiv wie die Beschränkung auf eine Station innerhalb der Anstalt oder gar eine Zelle innerhalb einer Station. Auch bei Festhalten oder Fesseln gibt es graduelle Unterschiede. Ich kann mir aber keinen Eingriff vorstellen, der intensiver wäre, als die 5-Punkt-Fixierung oder gar 7-Punkt-Fixierung. Damit dürfte wohl auch in den absoluten Kernbereich des Grundrechts aus Art. 2 II GG eingegriffen werden, der von dem vorbehaltslosen Grundrecht auf Menschenwürde mit umfasst ist. Das ist bei der Rechtfertigung des Eingriffs besonders zu beachten.

Wenn wir die richterliche Haftentscheidung mit der Unterbringungsanordnung vergleichen, bedeutet sie auch, dass der Gefangene z.B. in eine Zelle gesteckt werden darf, die nicht größer ist als ein Hundekäfig? Ist doch auch nur eine Maßnahme der Freiheitsentziehung.

Jetzt noch zum Schluss zu den Zahlen von Doris König:

"Verfassungsrichterin Doris König nennt die Zahl von 17 600 Fixierungen allein in Baden-Württemberg. Diese Maßnahme sei 2016 bei 5300 Patienten angewendet worden."

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.fixierung-in-der-psychiatrie-v...

Wie ist denn das zu verstehen?

 

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Bei einer sog. "freiwilligen Aufnahme" in einer allgemeinen Psychiatrie geht dieser ja immer auch ein Aufklärungsgespräch voraus.

Meiner Meinung nach wäre auch bei diesem Aufklärungsgespräch vom aufnehmenden Arzt auch auf die jetzt noch in der Regel hypothetische spätere Möglichkeit einer Fixierung hinzuweisen, diese Aufklärung wäre dann aber auch noch zu dokumentieren in der Patientenakte gemäß BGB § 630e.

Daß dieser Aufklärung aber meines Wissens noch nirgendwo in vollem Umfang in der Psychiatrie nachgekommen wird, macht die bevorstehende Entscheidung des BVerfG noch interessanter und auch wichtiger.

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Wenn ich recht sehe, werden Fixierungen nur angewendet, wenn vor allem per Gewalt Gefahren, körperliche Gefahren drohen, oder - was auch eine Fixierung darstellen kann -  , jemand festgehalten wird, um nicht im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit zu entweichen. Als Methden werden drei genannt:  a) "Fesselung" ans Bett o.ä.  b) medikamentöse Ruhigstellung c) ein selbstdeklariertes Öpferchen stellt Gummizelle als mildere Alternative dar. Alle drei sind wohl umstritten, bestreitbar, und jeder will es besser wissen. Jede der Methoden kann man attackieren. In der Tat greuft jede in das allgemene Freiheitsrecht ein. Manche denunzieren medikamentöse Behandlung dann auch als "chemisch" - was schrecklich klingt, und der Peisk muss auch verdaut werden. Geht aber bei einer onkreten Wahl etws "schief" - Selbstmord in Gummizelle o.ä. - ja dann tibt ein Sturmgebraus der Besserwisser. Alles hat auch mit Kosten zu tun, und der fixierte Personenkreis dürfte eher weniger zum öffentlichen Haushalt beitragen. Man kann sich natürlich auf den Standpunkt stellen, Selbstgefährdung sei einfach hinzunehmen, sollen die sich doch abmurksen. Spätestens bei dem kleinsten Gefahrenanhalt für Fremdgefährdung ist aber definitiv Schluss mit Rücksicht. Der Staat hat auch Schutzpflicht.

Erst lesen, dann denken, dann erst schreiben

Kein Mensch hier kennt Ihren "Fall". Deshalb wäre es besser, die entsprechenden nur Sie selbst betreffenden Debatten einzustellen. Aus Ihrer eigenen Darstellung wird man auch nicht recht schlau. In eigener Sache ist man bekanntlich immer ganz schlimm befangen...

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Es wurde behauptet, zu Fixierungen komme es auch in anderen als den drei von mir genannten Fällen: a) Fremdgefährdung b)körperliche Selbstgefährdung  c) Selbstgefährdung des Patienten durch Gefahr des Entweichens. Genannt wurde dnn aber nichts. - Geld? Wir sollten wohl alle etwas ehrlicher argumentieren. Natürlich wird sogar Geld gegen Leben abgewogen. Dauer bis zum Erscheinen eines Rettungsdienstwagens am Vorfallsort? 9 Minuten? 6 Minuten wäre hübsch, zahlt aber keiner. Oder: was wenn drei Fälle zugleich? Dreifache Besetzung auf Vorrat? Zahlt auch keiner. Obwohl genau genommen und statistisch vermutlich auch verifizierbar Menschenleben davon abhängen. 100.000 Richter mehr einstellen, damit neben dem Bett eines jeden Irren auch sofort entschieden werden kann? Klar, machbar, wäre aber teuer. GutiGutis meinen immer, Reden über Geld sei von Übel. Leistungen, die Geld kosten (und andere bezahlen), werden aber rabiat verlangt. Da passt einiges nicht zusammen.
 

Nochmal: Wenn der Richter nach einer Fixierung kommt und die Gründe vom Arzt erörtert bekommt, bleibt dem Richter, wenn das plausibel ist (was wohl immer der Fall sein wird), überhaupt nichts anderes übrig, als das abzunicken. Was soll so etwas? Das ist Verschwendung richterlicher Arbeitskraft ohne jeden Nutzen, außer dass Politiker oder Verfassungsrichter zur allgemeinen Beruhigung sagen können, es sei ja richterlich genehmigt.

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Das klingt, als ob Richter, die der ärztlichen Auffassung folgen, blöd oder faul wären. Dem widerspreche ich. Der Facharzt für Psychiatrie ist auf dem Gebiet sachverständig, der Richter ist es nicht, er kann sich nur bemühen, es zu verstehen.

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Ja, das ist so, wenn der Arzt generell vertrauenswürdig ist. Aber wenn derselbe Arzt wesentlicher  häufiger eine Fixierung anordnet  als ein anderer in vergleichbarer Anstalt, dann kann dieses Vertrauen leiden.

Der Richter, der sich bemüht, die sachverständigen Ausführungen des Facharzts für Psychiatrie zu verstehen, und ihnen, weil sie die Unterbringung rechtfertigen, folgt, nimmt seine gesetzlichen Aufgaben korrekt wahr. Es gibt bei der Unterbringung gewiss Grenzfälle. Es gibt sicher Ärzte, die in der Absicht helfen zu wollen, die gesetzlichen Grenzen zu weit sehen. Das wird aber in der Regel schon dadurch korrigiert, dass die für die Antragstellung zuständige Ordnungsbehörde gar keinen Unterbringungsantrag stellt. und dann gibt es natürlich den Bereich, in dem man über die Grenzen unterschiedlicher Meinung sein kann und in dem es eine Rolle spielt, ob man eher fürsorglich (sozial) ist oder eher freiheitlich (liberal) ist.

Und heutzutage wirken schon die Kosten in die Richtung, dass jemand möglichst keinen Tag zu lange in einer psychiatrischen Klinik bleibt.

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Schulze schrieb:

Und heutzutage wirken schon die Kosten in die Richtung, dass jemand möglichst keinen Tag zu lange in einer psychiatrischen Klinik bleibt.

Aus der Sicht eines Kostenträgers (z.B. einer Krankenkasse) haben Sie sicher recht.

Aus der Sicht einer Klinik oder von Ärzten mit z.B. noch freien Kapazitäten an Betten aber nicht.

Ein geradezu klassischer Interessenskonflikt besteht hier doch offensichtlich, und die Klasse-F-Diagnostizierungen sind insgesamt und prozentual beständig angewachsen die vergangenen Jahrzehnte, die Pharma-Branche profitiert ebenfalls davon.

Bei z.B. Borderline, PTBS, Hyperaktivität ADHS, Suchterkrankungen, Burnout usw. usf. etc. pp. ......

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Die Allgemein-Psychiatrien werben für sich meistens damit, sie würden ja Psychotherapien und pharmakologische Therapien anwenden.

Damit suggerieren sie aber ein ausgewogenes Verhältnis beider Therapie-Formen, aber das Zweite überwiegt ganz eindeutig bei ihnen, denn in diesen Kliniken haben nicht Psychologen das Sagen, sondern Psychiater als Mediziner, und bei denen überwiegen die pharmakologische Therapien.

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Ein Drittes möchte ich noch anmerken:

Als forensische Gutachter zu Fragen der Schuldfähigkeit im Rahmen der §§ 20, 21 StGB bei Gerichten erlebe ich fast nur Psychiater, keine Psychologen. Da scheint mir ebenfalls ein großes Mißverhältnis zu bestehen.

Herr Postel, der Postbote als Psychiater, läßt dabei freundlich grüßen, der hatte sogar wirklich gute Gutachten abgeliefert, wie der BGH auch schon bestätigen konnte, siehe:

Vorsitzender Richter am BGH Armin Nack lobt Gert Postel

https://www.youtube.com/watch?v=aV4gjef-W4o

Beste Grüße

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Der Psychiater deckt als Mediziner auch organische Ursachen ab. Nach neueren Erkenntnissen spielt auch der Darm bei etlichen psychischen Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rolle. Psychologen sind da wenig hilfreich.

Heute ist im Übrigen die Psychotherapie ein verpflichtender Teil der Facharztausbildung der Psychiater.

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"Der Psychiater deckt als Mediziner auch organische Ursachen ab. Nach neueren Erkenntnissen spielt auch der Darm bei etlichen psychischen Erkrankungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Rolle."

Bei der Frage nach der Schuldfähigkeit spielen ja nicht nur bereits manifeste oder diagnostizierbare psychische oder organische Erkrankungen eine Rolle, bei z. B. einer Affekthandlungen nach einem Streit ist das jedenfalls oft so.

"Heute ist im Übrigen die Psychotherapie ein verpflichtender Teil der Facharztausbildung der Psychiater."

Die Stundenzahl zur Psychotherapie bei der Facharztausbildung ist gering und dann fehlt da oft noch die Praxis später dabei.

Für eine Exploration oder Beurteilung bei einer o.g. Affekthandlung brauchtr es dann keinen Psychiater, eher einen Psychologen.

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Viele Kapitalverbrechen sind Beziehungstaten, ohne daß psychische oder organische Erkrankungen dabei eine Rolle spielen. Auch die Richter brauchen da doch in erster Linie psychologisches Einfühlungsvermögen, kein psychiatrisches Wissen, auch noch bei den Zeugenbefragungen.

Korrekturen:

.... bei z. B.  Affekthandlungen nach einem Streit ....

.... bei einer o.g. Affekthandlung braucht es dann keinen Psychiater ....

Es geht bei der Unterbringungsentscheidung um die Notwendigkeit der Unterbringung. Die genauen Ursachen der Erkrankung sind dabei, soweit schon evaluierbar, sicher nicht uninteressant, aber letztlich nicht das Entscheidende für den Richter.

Für den Mediziner, der die Aufgabe und sicher in 99,99 % der Fälle auch das Interesse hat, dem Patienten zu helfen, ist die Diagnose der Erkrankung von größtem Interesse, damit die richtige Behandlung gewählt werden kann. Und aufgrund der neuen medizinischen Erkenntnisse vor allem im gastroenterológischen Bereich zum Mikrobiom öffnet sich da -ich kann das nur als Laie einschätzen-offenbar gerade ein ganz neues Feld jenseits harter Psychopharmaka, wobei es sicher noch einiges an Zeit dauern wird, bis das in die Psychiatrie Eingang findet.

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@Schulze

Wenn Sie sich dem Problem schon über die Kosten nähern wollen, dann sollten Sie aber nicht übersehen, dass sie in der Regel von den Betroffenen getragen werden (u.a. Art. 25 UnterbrG). Die Untergebrachten sind also zahlende "Gäste".  Das könnte zu der Vermutung führen, die allerdings noch belegt werden müsste, dass Fixierungen möglicherweise ein besonders anzusetzender und lukrativer Kostenfaktor sind.

@Sonja Ehrlich

Ihren Ansätzen muss ich widersprechen. So schreiben Sie:

"Unterbringen darf nach dem Gesetz ein Facharzt für Psychiatrie oder ein Mensch, der ein Jahr in der Psychiatrie gearbeitet hat als Arzt."

Nein, unterbringen darf nur ein Richter (bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung siehe § 312 Nr. 4 FamFG ff. i.V. mit den Unterbringungsgesetzen der Länder). Auch in dringenden Fällen, in denen zunächst die Polizeibehörde die Unterbringungsanordnung trifft, bedarf es einer richterlichen Bestätigung. Auch können Sie die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme der Gefahrenabwehr nicht mit der strafrechtlichen Notwehrlage erklären - wie Sie das oben getan haben.

Hiesige Diskussion ist an die Verfahren 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 beim BVerfG angelehnt. Es geht um zwei VB gegen rechtskräftige Gerichtsentscheidungen über zivilrechtliche Klagen auf Amtshaftungsanspruch. Der Anspruch setzt eine Amtspflichtverletzung voraus in GEstalt einer rechtswidrigen Maßnahme. Hintergrund sind zwei Fälle von Fixierungen während der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Bayern und Baden-Württemberg, also Eingriffe in die durch Art. 2 II 2 GG ("Die Freiheit der Person ist unverletzlich.") geschützte körperliche Fortbewegungsfreiheit, die "nur auf Grund eines Gesetzes" (Art. 2 II 3 GG) gerechtfertigt sein können. Das wird auch durch Art. 104 I 1 GG garantiert, in dem es heißt:

"Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden."

Darüber hinaus ist für die Rechtmäßigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mittels Fixierung erforderlich, dass über ihre Zulässigkeit und Fortdauer ein Richter entschieden hat (Art. 104 II GG).

Es kann keine Diskussion darüber geben, ob der Eingriff mittels Fixierung einer gesetzlichen Grundlage und der richterlichen Entscheidung bedarf. In Anlehnung an die VB-Verfahren lässt sich aber durchaus darüber diskutieren, ob die Unterbringungsgesetze der Länder, insbesondere von Bayern und Baden-Württemberg die verfassungsrechtlichen Anforderungen für einen Eingriff mittels Fixierung genügen und der Richtervorbehalt gewahrt ist.

Schon der Vergleich des Unterbringungsgesetzes in Bayern und in Baden-Württemberg bietet einiges an Stoff für eine kritische Auseinandersetzung, die Sie mit Ihrer persönlichen Erfahrung bestimmt gut füllen können. So regelt Baden-Württemberg  anders als Bayern die Fixierung als eine von vielen Sicherungsmaßnahmen der Unterbringung (§ 25 PsychKHG) ausdrücklich. In Absatz 4 ist auch die Dokumentationspflicht geregelt. Ist es nicht schon das, was Professor Müller in seinem Beitrag (unter Nr. 1) fordert? Und die richterliche Kontrolle, die er zusätzlich nennt, ist sie verfassungsrechtlich zwingend oder nur wünschenswert?

 

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Dann sehen wir doch genauer hin, was die Unterbringungsbefugnis angeht. Mir sind zwar die Unterbringungsgesetze aller Bundesländer nicht bekannt. Aber ich bezweifle wohl sehr, dass in einem oder mehreren von ihnen die Befugnis des Arztes geregelt ist, und das schon deswegen, weil dem Arzt die hoheitliche Befugnis fehlt. Er allein also hoheitlich nicht handeln kann. Der Arzt kann aber für eine Behörde tätig sein - wie der Amtsarzt beim Gesundheitsamt, oder so ähnlich als Beliehene. Nach Art. 10 I 1 BayUnterbrG "kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen". Möglicherweise unterschreibt der Amtsarzt die Unterbringungsanordnung. Aber nicht er erlässt die Anordnung, sondern die Kreisverwaltungsbehörde.

Anders als Arzt kann die Polizei durchaus eine Unterbringungsanordnung erlassen, weil sie hoheitlich handeln kann. Ihre Anordnungen sind also wirksam, wenn sie auch mangels Ermächtigungsgrundlage in der Regel nicht rechtmäßig sind. Für so evident rechtswidrig würde ich sie nicht halten wollen, dass sie nichtig wären. Würde mich hier aber nicht festlegen wollen. Es kommt wohl auf den Einzelfall an. Jedenfalls fehlt es der Polizei an Ermächtigungsdgrundlage für eine Unterbringungsanordnung.

Selbst in Bayern darf die Polizei nicht unterbringen. Dazu habe ich nur den Art. 10 II 1 Unterbringungsgesetz für Bayern gefunden, wo es steht:

"`In unaufschiebbaren Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei den Betroffenen ohne Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in eine Einrichtung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 einliefern."'

Das ist aber keine Ermächtigung für eine Unterbringungsanordnung, selbst für eine sofortige vorläufige nicht. Da steht auch nur etwas von "`einliefern"'. Doch auch zum "`Einliefern"' braucht die Polizei eine Ermächtigungsgrundlage. Dafür in Betracht kommt der Maßnahmekatalog der polizeilichen Generalklausel. Danach darf die Polizei Personen in Gewahrsam nehmen, in Bayern z.B. unter den Voraussetzungen des Art. 17 BayPAG. Die Einlieferung kann also nur eine polizeiliche Ingewahrsamnahme sein, wenn sie rechtmäßig sein will.

Wenn es um den Strafvorwurf (139 StGB) geht - wie ich aus Ihrem Hinweis auf das Klageerzwingungsverfahren entnehme, dann ist ein Einwand mit dem Notstand und der polizeilichen Ingewahrsamnahme durchaus angebracht. Ich weiß nur nicht, ob Sie die STA, die GStA und das OLG richtig wiedergegeben haben. Ich muss dran zweifeln. Denn so wie Sie es schreiben, ist das ein offenes Bekenntnis zum Polizeistaat und daher besonders besorgniserregend.

 

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Sehr geehrte Frau Ehrlich,

wenn Sie durch die Polizei in Gewahrsam genommen werden, sind Sie doch spätesten um 24 Uhr am folgenden Tag wieder aus dem Gewahrsam zu entlassen.
Da Sie offensichtlich aber durch die Polizei in eine psychiatrische Klinik verbracht wurden, muß ich doch annehmen, daß Sie vorher in irgendeiner Form "auffällig" für die Polizei waren.

Wenn Sie in der psychiatrischen Klinik aber keinen einzigen Fehler gemacht hätten, dann wäre es dort m.E. auch nicht anders gewesen, auch dort hätten Sie spätestens am nächsten Tag bis 24 Uhr wieder entlassen werden müssen.

Vielleicht schildern Sie dazu zuerst mal den dortigen Verlauf, alles ärztliche und pflegerische Handeln / sowie Aussagen nach Ihrer Ankunft und Ihr eigenes Handeln und Ihre Aussagen ebenso.

GR

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Sonja Ehrlich schrieb:
Alter Falter, was greifen Sie mich denn so an? Wie ich bereits geschrieben hatte, wurde ich nicht in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, sondern auf der Intensivstation, weil ich, obwohl der Stationsarzt plötzlich Lebensgefahr behauptete, mich gegen einen weiteren Aufenthalt dort entschieden habe.

Möglicherweise hatte ich Sie da etwas mißverstanden bei dem Kern-Thema der Fixierung, tut mir leid.

Waren Sie zuerst aber auf einer anderen Station, oder kamen Sie gleich auf eine Intensivstation? Denn das wundert mich doch sehr dabei.

Wer aber mal auf einer Intensivstation liegt, der wird für mich schon nachvollziehbar nicht sofort entlassen auf eigenes Verlangen hin, denn dann könnte ja auch evtl. unterlassene Hilfeleistung vorliegen, oder ein Handeln gegen ärztliche Ethik, was auch Haftung einschließt. Ein Arzt wird sich dagegen natürlicher Weise absichern wollen und die Stabilisierung des Patienten abwarten wollen, damit der nicht z.B. gleich im Straßenverkehr verunfallt nach seiner plötzlichen Entlassung "Hals über Kopf".

GR

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Sonja Ehrlich schrieb:
Auch habe ich bereits berichtet, was der Arzt dokumentiert hat, nämlich dass es keine weiteren Vorkommnisse gegeben hätte, und trotzdem bin ich erst am nächsten Tag entlassen worden, allerdings ohne Untersuchung.

Also mußte der Arzt ja alles dokumentieren vor Ihrer Entlassung, und auch das braucht doch Zeit, die er ja nicht immer ausreichend hat bei anderen dringenden Behandlungen.

Wollten Sie denn eigentlich vor Ihrer Entlassung noch untersucht werden, oder nicht?

Ganz schlüssig erscheinen mir Ihre Einlassungen deshalb nicht zu sein, sorry.

GR

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"Es kann keine Diskussion darüber geben, ob der Eingriff mittels Fixierung einer gesetzlichen Grundlage und der richterlichen Entscheidung bedarf." meinen Sie.

Das ist eben die Frage, über die jetzt verhandelt wird.

"Baden-Württembergs Sozialminister Manne Lucha (Grüne) erklärte in seinem Statement, im Mittelpunkt des Landesgesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten stehe das Wohl der Patienten. Nach Auffassung der Landesregierung werde der Richtervorbehalt erfüllt. Zudem warf er eine  Rechtsfrage auf, der das BVerfG bereits in seiner Verhandlungsgliederung einen eigenen Unterpunkt gewidmet hatte: Sicherungsmaßnahmen innerhalb der geschlossenen Unterbringung seien nicht mehr als Freiheitsentziehung zu werten, so Lucha. Kann es also eine Freiheitsentziehung innerhalb der Freiheitsentziehung geben? Diese Frage wird der 2. Senat vorweg zu beantworten haben, bevor über die Notwendigkeit eine richterlichen Anordnung befunden wird." Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-2bvr502-16-fixierung-psychiatrische-unterbringung-patienten-richtervorbehalt/

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Es geht nicht darum,  "verzweifelt" zu "versuchen, den Richtervorbehalt abzuwenden." Es geht darum, den Richtervorbehalt abzuwenden, weil er -da dem Richter in der Realität kaum etwas anders übrig bleiben wird, als die Fixierung abzunicken- genauso überflüssig wäre, wie es der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme war. Richtervorbehalte beruhigen einfach nur das Gewissen. Das hat ein Richter überprüft - dann muss es ja in Ordnung sein.

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Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist (StPO § 81a Abs.2 S.2).

Ich halte es auch nicht für unwahrscheinlich, dass nach Wegfall eines unsinnigen Richtervorbehalts neue unsinnige Richtervorbehalte folgen. Politiker (und vielleicht auch Verfassungsrichter) fühlen sich halt gut, wenn sie sagen können, das werde ja richterlich überprüft...auch wenn die Richter die jeweilige Sache de facto nur abnicken können. 

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Ich habe den Eindruck, dass Sie von dem Richtervorbehalt reden und ihn kritisieren, aber genau betrachtet - das entnehme ich auch aus anderen Beiträge von Ihnen - die bloße richterliche Rechtskontrolle meinen. Die Funktion des Richtervorbehalts liegt nicht in der Überprüfung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern darin, dass der Richter selbst diese Maßnahme trifft. Der Richter erlässt z.B. den Haftbefehl, niemand sonst. Er überprüft ihn nicht etwa. Nur so ist der Richtervorbehalt gewahrt.

Deshalb genügt auch die von Professor Müller (unter Nr. 2) geforderte Kontrolle durch den Richter nach Beendigung der Maßnahme (hier: Fixierung) nicht den Anforderungen des Richtervorbehalts. Sie kann m.E. die Betroffenen sogar rechtlich erheblich schlechter stellen, wenn sie ihnen dadurch der Rechtsweg zu den Familiengerichten eröffnet, aber ihnen zugleich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verbaut wird. Daran knüpft meine grundsätzliche Kritik zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Die gesetzliche Regelung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem existenzielle Entscheidungen über ein öffentlich rechtliches Verhältnis zwischen der rohen Staatsgewalt und dem ihr unterlegenen Bürger in einem Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffen, ist Ausdruck eines gesetzgeberischen Sarkasmus, der kaum zu überbieten ist. Da ist die Zuweisung des Amtshaftungsanspruchs an die Zivilgerichtsbarkeit wohl noch harmlos dagegen. Die dahinter steckende Absicht ist offensichtlich und das Resultat offenkundig.

 

 

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Sonja Ehrlich schrieb:
Trotzdem werden zahlreiche Unterbringungsbeschlüsse damit begründet, dass der Kranke z.b. eine Psychose hätte, die ohne Behandlung den sozialen Abstieg und psychisches Leid bedeuten würde, der Betroffene jedoch die Behandlung ablehnen würde.

Noch einen Nachgang trotzdem:

Wer eine weitere Behandlung mit Psychopharmaka nicht mehr länger fortsetzen will wegen ihrer Erfolglosigkeit oder wegen falscher Vorausetzungen, riskiert eine Zwangsbetreuung. Das ist leider eine beweisbare Tatsache.

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"Nein, unterbringen darf nur ein Richter....."

Das ist die rechtliche Lage, aber Psychiater verwechseln das nicht selten, weil Richter ja meistens ihren Attesten, Anträgen oder Gutachten folgen, siehe auch die § 319 (3), § 331 Ziffer 2 und § 332 FamFG.

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Bei behaupteter "Gefahr im Verzug" wird ja allgemein ein Richter immer erst im Nahhinein bemüht, der wird dann aber vor vollendete Tatsachen gestellt.

Anzumerken wäre aber auch noch, daß das jetzige zweistufige Verfahren bei einer vorläufigen Unterbringung im FamFG noch keine 10 Jahre alt ist, vorher war es ja noch einstufig.

Ich zitiere dazu mal:

Bundesrepublik Deutschland

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 29.05.2009 bzw. 01.09.2009

zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2780) m.W.v. 29.07.2017

Stand: 01.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208)

(Quelle: https://dejure.org/gesetze/FamFG)

Und auch in der WP steht ja einiges dazu, auch mit allen Vorbehalten bei diesem Internet-Lexikon:

https://de.wikipedia.org/wiki/Unterbringungsverfahren

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Als "Normalbürger" muß man sich beim Kontakt mit einem Psychiater immer zweier Sachverhalte bewußt sein:

a) Ein Psychiater kann "Gefahr im Verzug" reklamieren und damit auch Grundrechte, auch noch über einen Eilantrag außer Kraft setzen.

b) Ein Psychiater duldet bei seiner eigenen Exploration gewöhnlich weder neutrale Zeugen, noch technische Wort- und Bildaufzeichnungen der Exploration, damit steht im Streitfall immer Aussage gegen Aussage, dem Mißbrauch zuträglich.

Bei einer Fixierung sind auch noch weitere Folgen zu bedenken, in der Regel geht die dann auch noch mit dem Liegen in den eigenen Ausscheidungen einher.

Der "Pflegenotstand" ist ja spätestens seit diesem Wahlkampf ins allgemeine Bewußtsein getreten, auch psychiatrische Stationen sind davon betroffen und bei denen ist auch noch sehr oft ein hoher Krankenstand vorhanden.

Ein gegen seinen eigenen "natürlichen Willen" fixierter Patient bei diesen knappen personellen Konstellationen, der dann abgestellt auf einem Flur oder in einem Badezimmer o.ä. liegt, der hat damit noch eine doppelte Erniedrigung zu verkraften, ans Bett gefesselt und in den eigenen Ausscheidungen eine längere Zeit zu liegen.

Das ist m.E. auch nicht vergnügungssteuerpflichtig.

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Das Spruchrichterprivileg erstreckt sich auf Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen den Willen des Betroffenen.
(ThürOLG, OLG-NL 2002, 248, beck-online)

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Sie haben recht.

Allerdings weise ich auf folgenden Teil der BGH-Entscheidung hin, mit dem man -von extremen Ausnahmefällen, die ich mir kaum denken kann, zum selben Ergebnis kommt:

"Gleichwohl ist die Amtshaftungsklage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden." ...  "Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs.2 Satz 1 BGB ist nämlich der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden." ... "inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus" ... "Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch bei der hier in Rede stehenden einstweiligen Anordnung im Unterbringungsverfahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Danach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege - vertretbar sind."

 

 

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Wenn Sie Fehler und deren Schuldhaftigkeit beweisen können, kommt sicher eine Arzthaftung in Betracht. Wenn Sie meinen, dass Richter dafür haften würden, dass eine zunächst notwendige Maßnahme nach Wegfall der Notwendigkeit dennoch weiter fortgeführt wird,  kann dafür keine Verantwortung des Richters in Frage kommen. Ebensowenig wird eine Haftung des Richters in Betracht kommen, wenn er dem Sachverständigen (Arzt) folgt. Eine Haftung könnte allerdings in Betracht kommen, wenn er dem Sachverständigen nicht folgt, etwa wenn er einen fremdgefährdenden Patienten entgegen ärztlicher Einschätzung nicht unterbringt und dieser Patient dann andere verletzt.

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Nur zur Information, sehr geehrte Frau Ehrlich, ich war mal Zuschauer in einem Strafverfahren, in dem ein Mann, der wiederholt wegen seiner Chorea Huntigton in einer Psychiatrie untergebracht war, in der ihm nicht speziell geholfen werden konnte. Sein Schicksal war ihm aber durch seinen Vater bewußt gewesen, der ebenfalls diese Chrorea Huntigton hatte und daran auch gestorben war.

Er würgte dann eine Reinigungskraft in seiner Verzweiflung, um aus dieser Psychiatrie zu entkommen und wurde dann zu zwei Jahren auf Bewährung im LG Darmstadt vom Schwurgericht unter dem Vorsitz von Volker Wagner verurteilt.

So erreichte er doch noch sein Ziel und kam auch nach einem Gutachten nach Taufkirchen in Bayern.

Siehe https://www.merkur.de/lokales/erding/taufkirchen-vils-ort486318/veitstan...

Mein von Ihnen angeführter Kommentar, der gelöscht wurde, war auch schon deshalb kein reiner Sarkasmus gewesen.

Aber dabei will ich es nun bewenden lassen.

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Sonja Ehrlich schrieb:
Der Kommentar wurde gelöscht oder haben Sie ihn gelöscht? Wie kann derjenige schuldfähig sein, jedoch gleichzeitig unterbringungsbedürftig iSd PsychKG? Die Verzweiflung dieses Menschen kann man mit Sicherheit verstehen, andererseits gab es eine Fremdgefährdung und auch, wenn das verständlich ist, so darf man deswegen trotzdem keine Straftaten begehen. Freilich finde ich eine solche Anklage wirklich lächerlich. Die Verurteilung sogar fast skandalös.

Der Kommentar wurde gelöscht, aber nicht von mir.

Der Beschuldigte war schuldunfähig gewesen und für mich war das eine salomonische Entscheidung gewesen mit § 63 StGB.

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