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Jan kommentierte zu Unterfällt Hexahydrocannabinol (HHC) dem Konsumcannabisgesetz (KCanG)?
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Ich habe auch schon oben dem "Gast" erklärt, dass und warum er falsch liegt. Soll ich Ihnen dasselbe nochmal von vorne erklären oder können Sie selber lesen?
Das ist die überholte Rechtslage des Jahres 2001 "(NJW 2001, 1989, beck-online)".
Den vorangegangenen Text haben Sie aber gelesen und verstanden?
Auch wenn es Ihnen sichtlich schwerfällt: Vorschriften kann und soll man auslegen: Die Auslegung des Art. 6 I EMRK ergibt hier - auch nach der Kommentarliteratur, die Sie hartnäckig ignorieren - dass auch die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO unter die Vorschrift des Art. 6 I EMRK zu subsumieren sind.
Und was soll daran nicht stimmen? Sind Sie in der Lage, Ihre pauschale Behauptung in irgend einer Weise zu substantiieren?
Haben Sie in Ihrem Berufsleben schon einmal von der Methode der Subsumtion gehört? Nein? Gut, dann erkläre ich Ihnen diese Methode:
1) Ich habe da einen Obersatz, der heißt hier: "Art. 6 I EMRK sagt, dass irgendwann mal im Laufe eines langen, langen Gerichtsverfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt eine mündliche Verhandlung stattfinden muss."
2) Und ich habe da einen konkreten Lebenssachverhalt, der hier lautet: "Die beiden Verfahrensvarianten nach den §§ 172 ff StPO stellen ein Gerichtsverfahren dar, das genau eine Instanz lang dauert, dann tritt bereits die Rechtskraft ein."
3) Die Zuordnung dieser beiden Sätze überlasse ich Ihrem juristischen Scharfsinn.
Sie schreiben: "Das Grundgesetz verlangt, dass die Justizgrundrechte eingehalten werden." Das ist ungenau: Zudem verlangt nämlich Art. 6 I EMRK, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Sie scheinen zudem den vorangegangenen Text schlicht und ergreifend nicht gelesen zu haben: Ich habe oben bereits im einzelnen ausgeführt, dass die ständige Gerichtspraxis die gängigen Justizgrundrechte mit Füßen zu treten pflegt. Angesichts dieser Umstände bedarf es selbstverständlich einer ausformulierten Verfahrensordnung, eben um die Einhaltung und Umsetzung der Justizgrundrechte in einfaches Prozessrecht sicherzustellen.
Dort wird vor allem auf die Pressemitteilung des BVerfG zur Gorch Fock-Entscheidung vom 13. November 2014 Bezug genommen anstatt auf die (ältere) Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26. Juni 2014.
Ich schrieb gerade eben: "Der Unterschied zwischen einem echten, vollwertigen Rechtsanspruch und einem bloßen Reflexrecht wirkt sich also erst im Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren aus." Oder haben Sie irgend eine Erklärung dafür anzubieten, welche praktisch greifbaren Auswirkungen die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014 (samt den nachfolgenden Entscheidungen) sonst haben soll?
In meinem Aufsatz lege ich dar, dass - setzt sich meine Rechtsmeinung durch - der Strafsenat des OLG richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO i.V.m. Art 103 I GG erteilen muss. Muss der Strafsenat richterliche Hinweise erteilen, können Antragsschriften in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nicht mehr - wie es die ständige Praxis der Justiz ist - als "unzulässig" abgebürstet werden. Es ist dann den Strafsenaten des OLG nicht mehr möglich, mit dem Vorwand, auf Seite 35 fehle ein Komma - wie es der bisherigen ständigen Praxis der Justiz entspricht - nach Belieben jeden Antragsschriftsatz in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ins Archiv zu verfrachten. Der Unterschied zwischen einem echten, vollwertigen Rechtsanspruch und einem bloßen Reflexrecht wirkt sich also erst im Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren aus.
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