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In der Rn. 13 steht aber nichts, gar nichts, von irgendeiner "Einschränkung" derjenigen Fallgruppen, die das BVerfG in den vorangegangenen Absätzen eine nach der anderen aufgezählt hat. Vielmehr ist die "Einschränkung" Ihre freie Erfindung. Sie operieren aus dem Schutz der Anonymität heraus, Sie sind ein Lügner, ein Scharlatan, nichts weiter!
Im übrigen habe ich schon oben folgenden Kommentar hinterlassen:
Dirk Diehm behandelt mit seinem Aufsatz ''Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung'' in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246
https://books.google.de/books?id=GD57DQAAQBAJ&pg=PA235&lpg=PA235&dq=ansp...
die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung in Folge der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014. Da dieser lesenswerte Aufsatz erst einige Zeit nach meinem Aufsatz erschienen ist, konnte ich ihn damals noch nicht als weiteren Beleg anführen.
Haben Sie für Ihre Behauptung irgendeine Art von Gedanken oder Argument zu bieten?
Darf ich vermitteln? Ich denke, dass "bürgerlich" im politologischen und nicht im juristischen Sinne gemeint war.
Sie irren, denn Rn. 11 lautet:
"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
Ich wäre Ihnen wirklich dankbar, wenn Sie vor dem Verfassen eines Kommentars zunächst den vorangegangenen Text lesen und ein klein wenig nachdenken würden. Dann müsste ich Ihnen nämlich nicht alles von vorne nochmal erklären. Ich habe nämlich oben bereits aus dem Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO, zitiert. Diese Kommentarstelle lautet nämlich (ohne Fundstellen) vollständig:
"Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen."
(Leider in Fettdruck:) Sie hatten selbst das Thema geändert in "Recht auf Strafverfolgung gegen Dritte". Darauf habe ich geantwortet. Und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nun mal für D maßgeblich.
Es freut mich, hier in diesem Forum eine - angenehm philosophisch fundierte - Antwort zu bekommen. Sie kritisieren nämlich völlig zu Recht, dass wir faktisch in einem "Richterstaat" und nicht in einem "Gesetzesstaat" leben. Dem vermag ich nichts hinzuzufügen.
Ein weiterer Punkt, der in meinem Aufsatz seinerzeit zu kurz geraten ist, ist die verfassungsrechtliche Begründung der Untätigkeitsklage:
Der verfassungsrechtliche Ausgangspunkt liegt insoweit in Art. 19 IV GG, in dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Der Akzent liegt hierbei in dem Wort „effektiv“. Art. 19 IV GG gebietet, dass ich als Bürger – nachdem mir schon mal ein subjektiv-öffentliches Recht auf Strafverfolgung Dritter zugebilligt worden ist – mein Recht nicht nur auf dem Papier besitze, sondern mein Recht auch in effektiver Weise prozessual durchzusetzen vermag.
Art. 19 IV GG gebietet also in diesem Fall, dass es für mich als Bürger eine prozessual effektive Möglichkeit geben muss, mich gegen eine blanke Untätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft wehren zu können. Wieder liegt der Akzent auf dem Wort „effektiv“: Es wäre nämlich umgekehrt völlig ineffektiv, wenn ich als Bürger auf eine Rolle als „lästiger Bittsteller“ beschränkt wäre. Nein, zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört eben gerade, dass ich nicht auf irgendeine „Gnade“ irgendeines Potentaten angewiesen bin, sondern dass ich vor Gericht mein Recht durchsetzen kann. Denn es geht hier um ein subjektiv-öffentliches Recht – mit dem Akzent auf dem Wort „Recht“ – und eben gerade nicht um einen Gnadenerweis.
Die §§ 172 ff StPO sind im Lichte der Verfassung und der EMRK – beide Rechtsquellen sind höherrangiges Recht - auszulegen und zu ergänzen. Zur Verfassung rechnet auch und vor allem das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Also müssen die beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – das Klageerzwingungsverfahren und das Ermittlungserzwingungsverfahren – in einer Weise ausgelegt bzw. ergänzt werden, dass sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.
Diese geforderte Ergänzung liegt hier in der Vorschrift des § 75 VwGO: Bei § 75 VwGO, der Vorschrift über die Untätigkeitsklage, handelt es sich um die Umsetzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG in einfaches Prozessrecht. § 75 VwGO muss also zwingend bei den beiden Verfahrensvarianten der §§ 172 ff StPO – Klageerzwingungsverfahren und Ermittlungserzwingungsverfahren – Anwendung finden.
Ja, mit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2014, nebst gleichlautenden nachfolgenden weiteren Entscheidungen, wie vielfach bereits besprochen.
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