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Meine Kommentare
Die Gehörsverletzung, von der Sie sprechen, liegt bereits in der Nichtbefolgung des § 86 III VwGO.
Ihre Überlegungen würden sich dann in der Intensität der Ermittlungen der StA niederschlagen.
Ich erhebe meinen Vorwurf alles andere als "leichthin".
Man hat eben als Bürger - sofern eine der genannten Fallgruppen vorliegt - gegen die StA einen Anspruch auf ernsthafte Ermittlungen, nicht mehr und nicht weniger. Dazu gehört natürlich auch zunächst die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Das ist es, was ich auch in vorliegendem Fall begehre.
Mit subjektivem öffentlichen Recht wird die Rechtsmacht eines Bürgers bezeichnet, vom Staat im eigenen Interesse ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Stimmt!
In den Absätzen vor der Rn. 13 werden eine nach der anderen die Fallgruppen dargestellt, bei denen ein subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung besteht, um dann in Rn. 13 das damit korrespondierende Legalitätsprinzip abzuhandeln. Was gibt es daran nicht zu verstehen?
Sie bestätigen ungewollt das, was ich sage: Die "Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung" ist nichts anderes als das Legalitätsprinzip. Wo haben Sie irgendein juristisches Staatsexamen bestanden?
Das ist richtig, was Sie sagen, nur den letzten Absatz verstehe ich nicht.
Nein, bei der Passage, die Sie zitieren, geht es lediglich um die Umsetzung des Legalitätsprinzips, nicht um damit korrespondierende Rechtsansprüche eines Verletzten. Im übrigen haben inzwischen ja auch die Herren Schulze und Gast schon versucht, Ihnen zu erläutern, dass Sie auf dem Holzweg sind.
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