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Es gibt also nach wie vor nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einen, einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung der VwGO. Dies hat vor allem zur Folge, dass
- eine Untätigkeitsklage zulässig ist, § 75 VwGO
- die Beschuldigten beizuladen sind, § 65 VwGO
- eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, § 101 VwGO i.V.m. Art. 6 I EMRK und
- das Gericht dem Verletzten vor Erlass einer Entscheidung ggf. richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO analog erteilen muss und anderenfalls das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Er fordert in "3. Teil: Eigener Ansatz: Die grundsätzliche Garantie eines zweistufigen Verfahrens durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG" auf den Seiten 255 ff seiner Promotion eine zweite Instanz für alle Gerichtsverfahren.
"Rechtsschutz gegen den Richter" - interessantes Thema. Meinen Sie, den gibt es?
Lesen Sie doch einfach in meinem Profil nach.
Diese Entscheidung ist falsch. Diese Entscheidung gibt auch nicht ansatzweise irgendein Argument dafür an, aus welchem Grund die VwGO keine Anwendung auf die Verfahrensvarianten nach den §§ 172 ff StPO finden sollte. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Anwendung der VwGO nichts im Wege steht.
Dann müssten Sie allerdings zu dem exakt gegenteiligen Ergebnis gekommen sein. Meinen Sie nicht auch, dass Sie sich mit Ihren forschen Stellungnahmen ein bisschen weit aus dem Fenster lehnen?
Auf welcher Tatsachengrundlage kommen Sie zu Ihrer Einschätzung meines Falles? Sind Ihnen die Akten zu meinem Fall positiv bekannt?
Die Fundstelle NJW 2001, 1989 haben Sie oben schon einmal angeführt, ich habe oben schon einmal darauf geantwortet, deswegen in Kürze: Es handelt sich um die überholte Rechtslage aus dem Jahr 2001, wir haben inzwischen das Jahr 2018.
Aber meinen Sie nicht auch, dass das OLG - wenn es schon nur eine einzige Instanz gibt - in dieser einzigen Instanz ein Mindestmaß an prozessualer Fairness aufbringen muss?
Lesen Sie doch einfach nochmal Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO nach.
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