Jetzt im Netz: OLG Hamm zum 24-Stunden-Eildienst
von , veröffentlicht am 28.08.2009In den vergangegen Tagen ist die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 18.8.09 - 3 Ss 293/08 schon durch die Presse gegangen. Das OLG kritisiert hier die bisherigen Eildienstregelungen der Gerichte, die die seit Jahren bekannten Vorgaben des BVerfG nicht umgesetzt haben. Zumindest seit gestern findet sich die Entscheidung im Volltext im Internet auf der Seite "Justiz-Online" und zwar hier. Sie ist enorm wichtig für alle Strafprozesse und Ordnungswidrigkeitenverfahren - auch und vor allem im Verkehrsrecht (wegen des möglicherweise sich ergebenden Verwertungsverbotes polizeilich angeordneter Blutprobenentnahmen). Zwar ging es im Falle des OLG Hamm diesmal um eine von der Polizei angeordnete Durchsuchungsanordnung, hierbei aber eigentlich nur um die der Annahme von Gefahr in Verzug aufgrund in der Nacht nicht existierenden Eildinstes an den Amtsgerichten. Das OLG hat mittels statistischer Erhebungen aufgezeigt, dass ein 24-Stunden Eildienst normalerweise "Pflicht" ist - und so wegen des aus der Verletzung des Richtervorbehalts sich ergebenden Beweisverwertungsverbots zurückverwiesen.
Meine Position ist aus vorhergehenden Blogbeiträgen bekannt: Im Verkehrsrecht kann der Richtervorbehalt für die Blutprobenentnahme (§ 81a StPO) ruhig abgeschafft werden. Glücklicherweise gibt es ja auch die ersten Initiativen für die Abschaffung dieses Richtervorbehaltes.
Hinweis: Text nachträglich wegen Nr. 4 und 5. unten angepasst, um Missverständnissen vorzubeugen!
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRA JM kommentiert am Permanenter Link
"Glücklicherweise gibt es ja auch die ersten Initiativen für die Abschaffung dieses Richtervorbehaltes." - Seien Sie ehrlich, sie haben nur Angst um Ihre Nachtruhe. ;-)
Tilman kommentiert am Permanenter Link
Das Zeug bei RN39/40 ist interessant. RA Udo Vetter warnt genau davor in seinem Vortrag, dass manchmal "irgendwie" das Kreuz auf magische Weise erscheint "mit der Durchsuchung einverstanden" obwohl dies natürlich nicht der Fall ist, und rät, schräg ganz gross auf dem Blatt zu schreiben NICHT EINVERSTANDEN.
Peter Fölsch kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Krumm.
Es wird also Zeit, dass sich in allen Bundesländern sich die Richter bei den Landgerichten an dem Bereitschaftsdienst beteiligen müssten, damit der vollzeitige Bereitschaftsdienst gewährleistet wird.
Wie ist es derzeit bei Ihnen? Helfen die Landrichter mit?
Mich überzeugt allerdings ihr Vorschlag, den Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahmen abzuschaffen, nicht. Denn auch die Blutprobenentnahme ist ein nicht hinzunehmender Grundrechtseingriff.
Viele Grüße
Peter Fölsch
D.Burhoff kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Krumm, Sie scheinen zu übersehen: Das OLG ist von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat gerade deshalb im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Das AG hatte nämlich Betäubungsmittel, die bei der Durchsuchung gefunden worden waren, auch im Rahmen der Strafzumessung verwertet. Das war aber wegen des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nicht zulässig.
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Hallo Herr Burhoff - danke für den Hinweis auf den Umfang der Rückverweisung. Vielleicht habe ich das etwas missverständlich formuliert.
Auch danke an Herrn Fölsch. Das BVerfG hat ja auch angedeutet, dass der Richtervorbehalt nicht unbedingt erforderlich ist.