Veröffentlicht am 16.08.2016 von Prof. Dr. Christian Rolfs§ 82 SGB IX verpflichtet die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, dass „die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“. Der Umstand, dass andere Bewerber ersichtlich besser qualifiziert sind, macht die Einladung nicht entbehrlich. Unterbleibt sie dennoch, indiziert dies nach § 22 AGG die Benachteiligung wegen der Behinderung.Weiterlesen
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