Veröffentlicht am 30.10.2018 von Christiane GraßDas Abfindungssystem der Höfeordnung für weichende Erben wirkt auf den ersten Blick ganz einfach: Den Hof bekommt nur einer der Erben, nämlich der Hoferbe. Die Miterben, egal ob bei gesetzlicher oder bei gewillkürter Erbfolge, erhalten nach § 12 Abs. 1 HöfeO einen Anspruch auf Zahlung von Hofabfindung gegen den Hoferben; Pflichtteilsberechtigte die Hälfte davon. Weil sich die Hofabfindung nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach dem Eineinhalbfachen des Einheitswertes richtet, haben die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Nachabfindungsanspruch, wenn der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Hoferbfall Hofvermögen veräußert oder landwirtschaftsfremd nutzt.Weiterlesen
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