Veröffentlicht am 08.05.2017 von Prof. Dr. Claus Koss
"Mein/e Partner/in ... ist eine außergewöhnliche Belastung - ich möchte ihn/sie absetzen," beginnt eines der ubiquitären Büroschilder sinngemäß, aber gendergerecht. Der BFH (Urteil v. 19.01.2017 - IV R 75/14) sieht eine stufenweise Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung vor. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, die geänderte Rechtsprechung automatisch zu berücksichtigen (BMF, Mitteilung vom 01.06.2017, lexinform */ 0446553). Dadurch dürften mehr Steuerpflichtige mehr außergewöhnliche Belastungen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen können. Dazu gehören zwar grundsätzlich keine privat veranlassten Aufwendungen für den/die Partner/in, aber die Kosten für das Scheidungsverfahren, Prozesskosten bei einer existenzbedrohenden Verfahren oder Krankheitskosten. Im Interesse ihrer Mandanten sollten Rechtsanwälte mit familienrechtlichen Mandaten und bei Verfassungsbeschwerden diese auf eine Abzugsmöglichkeiten hinweisen. Nach hier vertretener Auffassung besteht zwar keine Hinweispflicht für einen nicht gleichzeitig als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zugelassenen Rechtsanwalt. Aber die steuerliche Abzugsmöglichkeit erleichtert möglicherweise die Zahlungsbereitschaft bei der Honorarnote.Weiterlesen
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