Veröffentlicht am 19.02.2018 von Prof. Dr. Christian RolfsDer Kläger verlangt von der Beklagten, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, ein neues Zeugnis. Neben inhaltlichen Änderungen gegenüber dem ihm erteilten Zeugnis will er erreichen, dass ihm das Zeugnis ungeknickt und ungetackert überreicht wird. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit dem aus der Anlage zu dem Urteil ersichtlichen Inhalt zu erteilen. Eine Verpflichtung, dem Kläger das Zeugnis ungekinickt und die beiden Seiten ohne körperliche Verbindung zueinander zu überreichen, hat es nicht ausgesprochen. Die Berufung des Klägers blieb beim LAG Rheinland-Pfalz ohne ErfolgWeiterlesen
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