Veröffentlicht am 07.12.2020 von Prof. Dr. Christian Rolfs
Überschreitet bei einer befristeten Beschäftigung der Zeitraum zwar die Monatsgrenze (im aus dem Jahr 2010 stammenden Streitfall lag sie noch bei zwei Monaten), nicht aber die Tagesgrenze (seinerzeit 50), bleibt die Beschäftigung geringfügig iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und damit (mit Ausnahme der Unfallversicherung) versicherungsfrei.Weiterlesen
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