Veröffentlicht am 08.06.2022 von Prof. Dr. Christian Rolfs
Mit Beschluss vom 6.6.2018 hatte das BVerfG den Begriff "zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dahin ausgelegt, dass grundsätzlich jede "jemals zuvor" verrichtete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber einer sachgrundlosen Befristung entgegensteht, es sei denn, dass die vorangegangene Beschäftigung "sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist"Weiterlesen
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