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Meine Kommentare
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Ich habe das Buch von Buckland & McNair in den Händen. Wie bereits vermutet, haben Sie auch Buckland & McNair missverstanden. Bei der von Ihnen angeführten Seite (S. 89) handelt es sich zwar um das Thema dingliche Ansprüche, es ist jedoch keine Rede von »real claim« als Übersetzung dieses Begriffs. Im Gegenteil: Buckland & McNair übersetzen den deutschen Begriff »dinglicher Anspruch« mit »claim in rem« (siehe Fußnote 2 dort).
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Als Jurist – Sie sind Jurist, oder? – müssen Sie vielleicht nicht erkannt haben, dass Munroe Smith ein rhetorisches Mittel eingesetzt hat und die Wörter real claim in sogen. "scare quotes" gesetzt – also real claim stets so "real claim" geschrieben (siehe 52f) – hat. Englische Muttersprachler & Muttersprachlerinnen erkennen sofort, dass Munroe damit zum Ausdruck bringt, die Übersetzung sei kein übliches Englisch bzw. müsse etwas anders verstanden werden, da eine wörtliche Lektüre zum Unsinn führen könnte und wird.* Dazu ist es auch gekommen. Den Beweis hat man oben.
Tatsächlich ist mir unbekannt, wie man 1892 deutsche Rechtstexte in die englische Sprache übersetzt hat. Das hat, glaube ich, weniger damit zu tun, dass ich Nichtjurist bin. Außer Ihnen hat mir noch kein anderer Mensch ernsthaft vorgeschlagen, man solle zwecks der jurisitschen Fachübersetzung für das 21. Jahrhundert wieder zum Jahr 1892, also zum 19. Jahrhundert, zurückkehren. Ich weiß auch nicht, wie man den Vorschlag zu beurteilen hat. Angesichts Ihres Missverständnisses bezüglich der "scare quotes" ist weder eine Interpretation im Sinne einer historischen Auslegung noch eine Interpretation im Sinne einer grammatikalischen Auslegung gemeint. … Jedenfalls: Um vermutlich der »scare quote«-Problematik zu umgehen, wurde der lateinsiche Begriff irgendwann mal zwischen 1892 und 2019 eingeenglischt; auch Munroe Smith ist augenscheinlich der Ansicht, im englischsprachigen Raum verstehe der Fachkundige den lateinischen Begriff. Er schreibt »the "real claim" (actio in rem)«. Auch ich, dem Sie gerne Fachwissen aberkennen möchten und der im späten 20. und frühen 21. Jahrhundert studiert hat, kenne den lateinischen Begriff (true story). Heutzutage übersetzt man standardmäßig den deutschen Begriff »dinglich« mit »in rem«: ein dinglicher Anspruch = a claim in rem or an in rem claim (es scheint eine Meinungsverschiedenheit zu geben, ob »in rem« vor oder nach dem Nomen steht; man sieht beides).
Ja, es besteht sogar eine stichhaltige Annäherung (vergleiche hier und hier): Bei dem deutschen Begriff »dinglich« und dem eingeenglischten Begriff »in rem« handelt es sich – um es sehr grob zu formulieren – jeweils um die sich auf Gegenstände beziehenden Rechte. Für den eingeenglischten Begriff, siehe unter anderem Black's und und vergleiche unter anderem hier.
That said: hier mal meine Übersetzung des BGB-Paragraphen:
If, through legal succession, a corporeal thing, regarding which a claim in rem subsists, enters into the possession of a third party, then the time which the limitation period has run during the legal predecessor's possession of such thing benefits the legal successor.
Diese Übersetzung ist wohl nicht die einzig denkbare, aber sie ist entgegen dem obigen Text aus der "english-language rendition" des BGB – ich lasse diese "rendition" nicht als Übersetzung gelten – nicht nur verständlich. Ihr fehlt auch jeder Hauch unsinniger Metaphysik und unfreiwilligen Humors.
Endnote
* Da Sie Munroe Smith demonstrativ missverstanden haben, gehe ich von der Annahme aus, dass Sie auch Buckland & McNair missverstanden haben. Das Buch von ihnen habe ich nicht gerade parat und kann dies daher noch nicht prüfen. Das mache ich aber noch.
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Sollte ich jemals die eigene Faulheit überwinden, würde ich das Projekt endlich mal abschließen, das auch eine eigene Übersetzung dieses Paragrafen enthält. Ich weiß, die Antwort ist nicht befriedigend. In der Zwischenzeit könnte man vor allem hier, hier bzw. hier lesen. Da habe ich bereits einige Anforderungen und Erwartungen halbwegs verständlich erläutert.
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Was soll ich da sagen? Vielleicht kann man nur den alten Spruch wiederholen: »Schein hat mehr Buchstaben als Sein«.
Die Problematik hat nichts mit der Auswegslosigkeit zu tun, nichts mit Paradoxen, nichts mit der Minnenlyrik etc. Schlechte Übersetzungen stellen in aller Regel keine »unauflösbare theoretische Problemstellung« dar; sie bedürfen keiner Untersuchung, deren Ergebnis »mit sich widersprechenden Schlussfolgerungen« sind – mindestens in diesem Fall. Und eine schlechte Übersetzung zu kritisieren, ist auch in diesem Fall keine Kunst, »unlösbare oder schwer zu lösende Probleme zu durchdenken oder zu erörtern«. Die Problemstelllung besteht darin, dass die Übersetzung in klarer Weise nicht verständlich ist und unfreiwilligen Humor aufweist. Warum sollte es sich dabei um »einen klassischen Fall« einer unauflösbare theoretischen Problemstellung oder dergleichen handeln? Dieser Text könnte ja verständlich übersetzt werden – und ohne unfreiwilligen Humor. Das heißt, das Problem ist weder unlösbar noch schwer zu lösen. Da braucht man auch nicht viel zu durchdenken oder zu erörtern.
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Nein
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
https://community.beck.de/2019/02/06/ein-anonymes-ich-der-botschafter-gr...
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Auch wenn ich grundsätzlich Ihre Meinung teile, halte ich es nachwievor für verwunderlich, dass man versucht werden kann, eine Meinung zu sprachlichen Nuancen anhand einer allgemeinen Aufstellung zu begründen. Es ist weder ein Geheimnis noch eine neue Erkenntnis, dass es viele schlechte Übersetzer und Übersetzerinnen auf dem Markt gibt; das gilt auch für Übersetzungsbüros, if not more so. Entsprechendes gilt aber auch für Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen und Anwaltskanzleien. Leider habe auch ich bei Rechtsanwälten, die (und das ist kein Witz) als führende Köpfe auf ihrem Gebiet gelten, sehr schlechte Erfahrungen mit der Qualität der Rechtsberatung gemacht. Die Rechtsberatung war dermaßen schlecht und verwirrend, dass ich einen Antrag auf eine verbindliche Auskunft bei der für die Angelgenheit zuständigen Behörde stellen musste. Bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme seitens der Behörde hat mir die Beamtin mitgeteilt: »Ihre Rechtsanwälte müssen tief in sich gehen«. Schließlich stelle ich einmal die Platitüde auf, dass es schlechte Dienstleister in jedem Bereich gibt, die Qualität predigen und Scheiße liefern.
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Verwunderlich ist es leider nicht, dass ein anonymes Ich seinen Kommentar mit den Worten »ich weiß nicht« beginnt und den Wald vor lauter Bäume nicht sieht. ... Es hat das Wort »Bewerbung« oder »Application« gesehen und dann von seiner empirischen Beobachtung sachlich falsch auf eine Bewerbung im Sinne eines Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnisses geschlussfolgert. Mails, in der der Absender sich mit einem eingefügten Lebenslauf ohne weitere, arbeitsrechtlich relevante Unterlagen (Zeugnisse etc.) vorstellen möchte, ausdrücklich nicht um ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis, sondern um die Anbahnung einer freiberuflichen Zusammenarbeit bittet und dann den Empfänger beschimpft, sind keine Bewerbungen in dem Sinne.
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
Die Methode der anonymen Iche, das Internet per Twitter u. a. zur Verbreitung ihrer Lebensweisheiten zu benutzen, halte ich für ungeeignet...
Peter Winslow kommentiert am Permanenter Link
I tried not to insinuate that you were an enemy of truth. I wanted only to establish a similarity between your writing style and Lichtenberg's description, which I find amusing. Best, Peter Winslow
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