Veröffentlicht am 26.07.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsAllgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen nur Arbeitnehmer, die seit über sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn (übergangsweise fünf) Arbeitnehmern beschäftigt sind, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG. Bislang war die Frage, ob auch ein Haushalt ein "Betrieb" in diesem Sinne ist, selten thematisiert worden, weil in kaum einem Haushalt mehr als zehn Personen beschäftigt werden. Nicht so aber bei dieser Familie im Bezirk des ArbG Essen:Weiterlesen
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