Veröffentlicht am 01.10.2018 von Prof. Dr. Christian RolfsBetriebsratsmitglieder, die mit dem Arbeitgeber über die korrekte Vergütung ihrer Tätigkeit streiten, haben diese Ansprüche im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG) geltend zu machen. Im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) erhobene Anträge sind analog § 17a GVG in das Urteilsverfahren zu überweisen. Das hat das BAG entschieden.Weiterlesen
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