Veröffentlicht am 16.04.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsNach der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer aktiv dazu anzuhalten, seinen Urlaub zu nehmen. Hat er dies unterlassen, verliert der Arbeitnehmer weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den korrespondierenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung (EuGH, Urt. vom 6.11.2018 - C-684/16, NZA 2018, 1474 - Max-Planck-Gesellschaft). Diese Obliegenheit trifft den Arbeitgeber zur Überzeugung des LAG Niedersachsen auch bezüglich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX, bis 31.12.2017: § 125 SGB IX), obwohl dieser nicht auf Unionsrecht beruht:Weiterlesen
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Bürgerliches RechtArbeitsrecht11202 Aufrufe