Veröffentlicht am 03.06.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsVor fast genau einem Jahr, am 6.6.2018, hatte das BVerfG die zeitweilige BAG-Rechtsprechung zur Interpretation des Begriffs "zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG im Sinne von "nicht mehr als drei Jahre zuvor" als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beanstandet (BVerfG, Beschl. vom 6.6.2018 - 1 BvL 7/14 ua., NZA 2018, 774). Zugleich hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass ein zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot unverhältnismäßig sei und in verfassungskonformer Interpretation Ausnahmen angemahnt, "wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist" (Rn. 63 des Beschlusses).Weiterlesen
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