Veröffentlicht am 02.10.2017 von Prof. Dr. Christian RolfsDarauf hatten Arbeitnehmer und Gewerkschaften gehofft: Der Fünfte Senat hat auf Anfrage des Zehnten mitgeteilt, dass er an seinem Urteil vom 22.2.2012 ( 5 AZR 249/11 , NZA 2012, 858 ) nicht festhält. Dort hatte er die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers, die "nur" wegen unbilliger Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) unwirksam ist, wegen § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl nachkommen müsse:Weiterlesen
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