Veröffentlicht am 03.09.2020 von Prof. Dr. Christian Rolfs
Der zunehmende elektronische Rechtsverkehr läuft nicht nur in technischer, sondern auch in juristischer Hinsicht noch nicht bei allen Beteiligten reibungsfrei. Das BAG musste daher erneut auf die Anforderungen hinweisen, die an ein elektronisches Dokument nach § 46c ArbGG, § 130a ZPO gestellt werden. Nur wenn sie beachtet worden sind, ist der Schriftsatz ordnungsgemäß eingereicht:Weiterlesen
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