Veröffentlicht am 04.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossDas Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) ist mit höherrangigem Recht vereinbar, entschied der BFH (Urteil v. 21.02.2018 - II R 21/15). Wird die Bemessungsgrundlage nicht aufgezeichnet, kann der Brutto-Spieleinsatz ohne Abschläge der Besteuerung zugrunde gelegt werden.Weiterlesen
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