Veröffentlicht am 26.04.2018 von Prof. Dr. Christian RolfsArbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als 15 Jahren nicht mehr ordentlich gekündigt werden, § 34 Abs. 2 TVöD. Beschäftigungszeit ist nach Absatz 3 derselben Bestimmung (nur) die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Tätigkeiten, die bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zurückgelegt wurden, bleiben auch dann außer Betracht, wenn sie ihrerseits in den Geltungsbereich des TVöD fielen.Weiterlesen
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