Veröffentlicht am 26.11.2016 von Prof. Dr. Claus KossSteuerberater müssen ihre Mandanten in Schriftform auf die Möglichkeit hinweisen, eine niedrigere als in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehene Vergütung zu vereinbaren (§ 4 Abs. 4 StBVV n.F.). Der Gesetzgeber hat allerdings gleichzeitig normiert, dass die niedrigere Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen muss (vgl. § 4 Abs. 3 StBVV n.F.).Weiterlesen
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