Veröffentlicht am 29.08.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsHat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann die beschwerte Partei hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erheben (§ 72a ArbGG). Der Beschluss des BAG, mit dem der Beschwerde abgeholfen oder sie zurückgewiesen wird, soll eine kurze Begründung enthalten, muss es aber nicht. Von einer Begründung kann u.a. abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG). Enthält der Beschluss keine Begründung, fällt es dem Beschwerdeführer naturgemäß schwer, zu erkennen, ob sein Vorbringen vom BAG vollständig gewürdigt oder ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.Weiterlesen
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