Veröffentlicht am 19.06.2024 von StB Dr. Martin Weiss![Bild von martinweiss Bild von martinweiss](https://community.beck.de/files/styles/rounded_img/public/pictures/picture-105751-1698329971.jpg?itok=W8z7F-XC)
Wer als Seemann auf einem Schiff dient, muss die Besteuerungsfolgen ganz genau studieren. Im Verhältnis zum Staat Liberia ergibt sich aus dem DBA aus dem Jahr 1970 eine deutsche Freistellungsverpflichtung, die auch § 50d Abs. 8 und 9 EStG nicht vermeiden. Allerdings gibt es andere "Verböserungen", wie etwa eine Dezimierung des Abzugs von Sonderausgaben...Weiterlesen
Rechtsgebiete:
Steuerrecht2659 Aufrufe