Veröffentlicht am 26.12.2018 von Prof. Dr. Claus KossIm Zweifel dann doch lieber gleich zum Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Ein Grundstücksmakler muss grundsätzlich nicht auf steuerliche Risiken hinweisen, entschied der BGH (Entscheidung v. 12.07.2018 - I ZR 152/17). Ein Grundstücksmakler ist für die Vermittlung von Grundstücken zuständig. Ihn trifft - bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht steuerrechtliche Fragen zu prüfen und ggfs. auf die Spektulationsfrist hinzuweisen. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise etwa dann wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert oder wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewusst ist.Weiterlesen
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