Veröffentlicht am 21.05.2017 von Prof. Dr. Claus Koss"Die zweitschönste Sache der Welt ist Bridge", wird dem Filmstar Omar Sharif (gleichzeitig bekennender Bridge-Spieler) zugeschrieben. Offen bleiben müssen zwei Fragen: (i) was ist die schönste Sache der Welt? und (ii) warum die die Förderung von Turnierbridge ein möglicher steuerbegünstigter Zweck, nicht aber Bridge? Der BFH entschied mit Urteil v. 09.02.2017 - V R 69/14, dass Turnierbridge weder Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO noch sog. privilegierte Freizeitbeschäftigung i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO sei. Mit Urteil vom gleichen Tag - V R 70/13 entschied das höchste deutsche Finanzgericht jedoch, dass die Förderung des Turnierbridge ein steuerbegünstigter Zweck i.S.d. § 52 AO ist.Weiterlesen
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