Veröffentlicht am 21.10.2019 von Prof. Dr. Christian Rolfs§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestattet es, bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimalig zu verlängern. Eine "Verlängerung" setzt nach ständiger Rechtsprechung des BAG voraus, dass keine zeitgleiche inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen wird; anderenfalls liegt ein nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässiger Neuabschluss vor und das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (BAG, Urt. vom 19.10.2005 – 7 AZR 31/05, NZA 2006, 154; vom 18.1.2006 – 7 AZR 178/05, NZA 2006, 605; vom 19.3.2014 – 7 AZR 828/12, NZA-RR 2014, 462).Weiterlesen
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