Veröffentlicht am 11.10.2017 von Prof. Dr. Christian RolfsNach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, "insoweit unwirksam". Das wirft die Frage auf, ob Ausschlussfristen (Verfallklauseln), die die schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist vorschreiben und hiervon den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, insgesamt oder nur teilweise unwirksam sind.Weiterlesen
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