Veröffentlicht am 06.04.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsDass ein bloß eintägiges unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers keinen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) darstellt, sondern der Arbeitgeber zunächst einmal abmahnen muss, dürfte weithin Konsens sein. Aber gilt das auch dann, wenn es sich bei dem Fehltag überhaupt erst um den dritten Arbeitstag in einem neu begründeten Arbeitsverhältnis handelt? Ja, meint das LAG Schleswig-Holstein:Weiterlesen
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