Veröffentlicht am 12.02.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsEine Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der schriftlichen Form, anderenfalls ist sie unwirksam (§ 126 BGB). Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und dem anderen Teil auch in dieser Form zugehen (§ 130 BGB). "Zugang" bedeutet, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis nehmen kann. Ob und wann er das Schreiben tatsächlich liest und was er anschließend damit macht, ist unerheblich.Weiterlesen
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