Veröffentlicht am 29.05.2018 von Michael ElseNach dem Weinrecht geschützte Herkunftsbezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn ein Wein den jeweiligen Produktspezifikationen entspricht. Der Schutz eines so bezeichneten Weines durch Art. 103 Verordnung(EU) 1308/2013 ist umfassend. So ist nicht nur eine direkte Verwendung der Bezeichnung untersagt, auch jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, und alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben. Aber können auch bloße Abkürzungen wie "K.B.", "S.P." oder eine Fantasiebezeichnung wie "Sankt Paul" eine unzulässige Verwendung darstellen? Darüber hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden, VG Trier 01.02.2018 - 2 K 12306/17.TR (BeckRS 2018, 8365).Weiterlesen
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