Veröffentlicht am 18.12.2018 von Prof. Dr. Christian Rolfs§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG (Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist) gehört eigentlich nicht zu den spektakulärsten aller Mitbestimmungstatbestände. Aber der betrieblichen Praxis gelingt es, auch hierzu amüsante Fälle zu produzieren, wie ein aktueller Beschluss des LAG Düsseldorf zeigt:Weiterlesen
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