Veröffentlicht am 03.08.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsNach der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin hatten sich viele der gekündigten Arbeitnehmer Hoffnung gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei im Wege des Betriebsübergangs auf eine andere Fluggesellschaft (insbesondere die Lufthansa-Tochter Eurowings) übergegangen. In seinen ersten Entscheidungen zum "Air Berlin-Komplex" hatte das BAG diese Frage offen gelassen und stattdessen entschieden, dass die Kündigungen von Air Berlin wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam seien. Das Unternehmen hätte die Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur eingereicht (BAG, Urt. vom 13.2.2020 - 6 AZR 146/19, BeckRS 2020, 2671, Urt. vom 27.2.2020 - 8 AZR 215/19, BeckRS 2020, 17144; ebenso MHdB ArbR/ Spelge , 4. Aufl., § 121 Rn. 129; EuArbRK/ Spelge , 3. Aufl., Art. 3 RL 98/59/EG Rn. 3).Weiterlesen
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