Veröffentlicht am 20.07.2011 von Dr. Ulrike UngerDie Kündigung eines Arbeitsvertrags bedarf gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB der Schriftform, also auch der eigenhändigen Namensunterschrift des Kündigenden. Ohne Unterschrift ist die Kündigung ... Weiterlesen
Rechtsgebiete:
SchriftformUnterschriftUnwirksamkeit KündigungCompliance20953 Aufrufe