Veröffentlicht am 27.06.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsVertragliche Ausschlussfristen (Verfallklauseln) beschäftigen die Rechtsprechung schon länger. Während das BAG sich großzügig gezeigt hat, wenn diese entgegen § 309 Nr. 7 BGB Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nicht ausdrücklich ausnehmen, war es im Hinblick auf den Mindestlohnanspruch und § 3 Satz 1 MiLoG strenger: In seit dem Inkrafttreten des MiLoG 2015 abgeschlossenen Arbeitsverträgen müssen Mindestlohn-Ansprüche ausdrücklich ausgenommen werden, ansonsten ist die Verfallklausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt unwirksam (BAG, Urt. vom 18.9.2018 - 9 AZR 162/18, NZA-RR 2019, 55).Weiterlesen
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