Veröffentlicht am 17.06.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsBislang entsprach es gängiger Praxis bei grenzüberschreitender Leiharbeit (vor allem aus Osteuropa), dass die Arbeitnehmer im Sitzstaat des Verleihers sozialversichert werden, zu den dort meist wesentlich geringeren Abgabensätzen als in Westeuropa. An die im Entsendestaat ausgestellte A1-Bescheinigung ist der Staat, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, gebunden, kann also keine Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu seinen entsprechenden Trägern (Kranken-, Rentenversicherung etc.) beanspruchen.Weiterlesen
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Bürgerliches RechtArbeitsrecht23065 Aufrufe