Veröffentlicht am 25.06.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsRechtsstreitigkeiten wegen einer vom Arbeitnehmer begehrten Reduzierung der Arbeitszeit sind selten geworden. Das war 2001 noch ganz anders, als mit Inkrafttreten des TzBfG dessen § 8 Arbeitnehmern erstmals ohne besonderen Grund (wie etwa Elternzeit, § 15 BEEG) einen Reduktionsanspruch eingeräumt hatte. Diese Ruhe gilt allerdings nicht für die Verteilung der Arbeitszeit. Viele Arbeitnehmer wollen die Arbeitszeitreduzierung auch oder sogar vornehmlich nutzen, um bestimmte unliebsame Dienstzeiten zu vermeiden.Weiterlesen
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