Veröffentlicht am 12.08.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsLange Zeit entsprach es ständiger Rechtsprechung des BAG, dass durch betriebliche Übung ein Anspruch auf Weitergewährung einer übertariflichen Zulage praktisch nicht entstehen kann. Der Arbeitgeber entscheide bei jeder Tariflohnerhöhung neu, ob er die Zulage weiter zahlen wolle. Diese werde "aufgesogen", nicht "aufgestockt". Nur bei "deutlichen Anhaltspunkten" könne das gegenteilige Ergebnis in Betracht kommen (zuletzt BAG, Urt. vom 24.2.2016 - 4 AZR 990/13, NZA 2016, 557).Weiterlesen
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