Veröffentlicht am 13.06.2018 von Prof. Dr. Christian RolfsNur einen Tag nach dem Urteil zum Streikverbot für Beamte veröffentlicht das BVerfG heute seinen lange erwarteten Beschluss zur sachgrundlosen Befristung: Die Auslegung des BAG, das Anschlussverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) stehe einer erneuten Befristung des Arbeitsverhältnisses nur dann entgegen, wenn zwischen beiden Vertragsverhältnissen weniger als drei Jahre liegen (BAG, Urt. vom 6.4.2011 – 7 AZR 716/09, NZA 2011, 905; Urt. vom 21.9.2011 – 7 AZR 375/10, NZA 2012, 255), ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden.Weiterlesen
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