Veröffentlicht am 04.03.2021 von Sibylle SchwarzEin Student in Kiel wollte erreichen, dass die von ihm in elektronischer Form abzulegenden Prüfungen ohne die vorgesehene Videoaufsicht stattfinden. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat seinen Antrag als unzulässig verworfen. Denn eine Prüfungsaufsicht, für die der Prüfling ein Mikrofon und eine Kamera freischaltet, stellt jedoch, auch wenn dies in der Wohnung des Prüflings erfolgt, bereits kein – auch kein digitales – Eindringen in die Wohnung des Prüflings dar. +++ aktualisiert OVG NRW (14 B 278/21.NE) und VG Frankfurt (Oder) ( 1 L 124/21) +++Weiterlesen
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BildungsrechtCorona3209 Aufrufe