Veröffentlicht am 29.12.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsDie dem Arbeitnehmer nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit bestehenden Handlungsobliegenheiten, die den Bezug von Arbeitslosengeld gewährleisten sollen, stellen keine der Erfüllung von Urlaubsansprüchen entgegenstehenden Hindernisse dar. Den Urlaub störende Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers, soweit keine tariflichen oder gesetzlichen Sonderregelungen (zB §§ 9, 10 BUrlG) vorliegen, die den Urlaubsanspruch erhalten.Weiterlesen
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