Veröffentlicht am 08.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsAusschlussfristen sind Inhalt vieler Tarif- und Arbeitsverträge. AGB-rechtlich ist anerkannt, dass eine Ausschlussfrist, die für beide Vertragsparteien gilt und die mindestens drei Monate beträgt, mit § 307 BGB vereinbar ist (BAG, Urt. vom 25.5.2005 – 5 AZR 572/04 , NZA 2005, 1111 ). Allerdings erklärt § 3 Satz 1 MiLoG seit 2015 Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit für unwirksam. Da in jedem noch so hohen Lohn oder Gehalt ein „Mindestlohn-Anteil“ von 8,50 Euro (ab 1.1.2017: 8,84 Euro) je Zeitstunde steckt, ist die Wirksamkeit vertraglicher Ausschlussfristen zweifelhaft, wenn sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich von ihrer Geltung ausnehmen.Weiterlesen
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