Veröffentlicht am 20.08.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsEine die Dauer von einem Monat überschreitende Zuordnung eines in einem Homeoffice tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort ist auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn der Inhalt seiner Tätigkeit, sein Arbeitsort in seinem Homeoffice und die Person seines Fachvorgesetzten unverändert bleiben. Das hat das Hessische LAG entschieden.Weiterlesen
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