Veröffentlicht am 17.08.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsWird ein Betrieb nach Maßgabe der CoronaSchV vorübergehend behördlich geschlossen, schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Dauer der Schließung Arbeitsentgelt gemäß § 615 Satz 3 BGB (Betriebsrisikolehre). Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.Weiterlesen
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Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona1976 Aufrufe