Veröffentlicht am 29.06.2020 von Prof. Dr. Christian Rolfs
"Der echte Norden" - das ist nach eigener Aussage Schleswig-Holstein . Die dortige Arbeitsgerichtsbarkeit hat bereits zum 1.1.2020 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt ( hier im BeckBlog ). Das musste jetzt eine Klägerin erfahren, die beim ArbG Lübeck erstinstanzlich unterlegen war und deren Prozessbevollmächtigter am letzten Tag der Berufungsfrist Berufung per Telefax eingelegt hatte. Das Original des Schriftsatzes erreichte das LAG Schleswig-Holstein zwei Tage später. Das Gericht hat die Berufung als unzulässig verworfen:Weiterlesen
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